Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im September 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 45 |
Aktenvortrag | 1 |
Zivilrecht | 10 |
Strafrecht | 10 |
Öffentliches Recht | 8 |
Endpunkte | 73 |
Endnote | 8,16 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Entscheidung/Auswahl der Richter in Deutschland (Art. 94 ff. GG), 6 BVerfGG Wahlausschuss, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Leistungsklage auf Zahlung eines Darlehens, §§ 54 ff VwVfG
Paragraphen: §94 GG, §98 GG, §6 BVerfGG, §40 VwGO, §45 AEUV
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer leitete den ersten Teil mit einigen Erläuterungen über Polen und die EU ein. Es ging um die neuen Regelungen in Polen, dass die Richter zukünftig durch das Parlament zu bestimmen seien und dass dies in er EU auf Kritik gestoßen sei. Dies nahm er als Aufhänger für die Frage, wie denn die Richter in Deutschland ausgewählt würden und wer diese Entscheidung treffe. Wir kamen zunächst auf Vorschriften in der Verfassung zu sprechen. Dort fanden sich Vorschriften bezüglich des BVerfG und der Bundesgerichte mit Art. 94, 95, 98 GG. Der Prüfer wollte jedoch nicht nur speziell zu Bundesrichtern, sondern auch zu Richtern der unteren Gerichte etwas hören. Wir kamen somit zunächst zu der typischen juristischen Antwort “ es kommt darauf an „. Wir sprachen zunächst über die Bundesrichter. Es wurde Art. 95, 98 GG genannt. Aus Art. 98, der die Rechtsstellung der Richter behandelt, ergab sich ein Verweis ins deutsche RichterG. Es kam jedoch nicht darauf an, dort konkrete Normen zu finden. Es ging somit mit Art. 95 GG weiter. Mithilfe des Abs. 1 wurden zunächst alle Bundesgerichte aufgezählt. Aus Abs. 2 ergibt sich, dass über die Berufung der Richter der nach Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet. Dieser Ausschuss besteht aus den jeweils für das Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt werden. Der Prüfer erläuterte kurz, dass es sich dabei um Abgeordnete handele. Es wurde auch kurz der Verweis auf das RichterwahlG angesprochen. Der Prüfer ging es jedoch nicht um die konkreten Regelungen in den einfachen Gesetzen. Sodann sprachen wir über die Richter des BVerfG. Im GG findet sich eine Regelung in Art. 94 GG. Nach Abs. 1 S. 2 werden die Mitglieder je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Da es sich hier um ein uns bekanntes Gesetz handelte, kamen wir konkret auf das BVerfGG zu sprechen und die konkrete Norm § 6 BVerfGG. Dort ist das Wahlverfahren geregelt. Wir kamen auf den dort genannten Wahlausschuss zu sprechen. Der Prüfer fragte nach der „kürzlichen“ Änderung dieses Paragrafen bezüglich des Wahlausschusses. Diese konnte keiner von uns konkret benennen. Es wurde nur gesagt, dass kürzlich ein Richter nach diesen Regeln ernannt wurde. Der Prüfer erläuterte, dass es in Abs. 1 nun heiße „auf Vorschlag des Wahlausschusses“. Zuvor habe der Wahlausschuss den Richter bestimmt. Nunmehr sei eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen notwendig, um zum Richter gewählt zu werden.
Schließlich kamen wir noch auf die Landesrichter zu sprechen. Nach Art. 98 IV GG können die Länder bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister mit einem Richterwahlausschuss entschiedet. Wir sprachen über Art. 38 NV, wonach die Landesregierung die Berufsrichter ernennt. Niedersachsen hat von der Regelungsmöglichkeit in Art. 98 IV GG keinen Gebrauch gemacht. Die Richter werden somit allein durch den Landesjustizminister ernannt, ohne einen Richterwahlausschuss. Es ist somit eine Entscheidung der Exekutive. Sodann kamen wir doch konkret auf § 9 DRiG zu sprechen, wo es heißt, dass nur ein Deutscher Richter werden könne.
Der Prüfer fragte nach einer möglichen Diskriminierung für EU-Bürger. Wir kamen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV zu sprechen. Es wurde erläutert, dass nach dem Arbeitnehmerbegriff der EU auch Richter als Arbeitnehmer gelten können. Bevor wir einen Eingriff oder eine Rechtfertigung prüfte, fragte Der Prüfer, ob es hier nicht anders ausgehen könnte. Wir kamen somit auf Art. 45 IV, wonach die Arbeitnehmerfreizügigkeit hier keine Anwendung findet, da es sich um die öffentliche Verwaltung handele. Damit war der erste Teil beendet.
Dann kamen wir zu einem Fall. Der Prüfer teilte für jeden ein Blatt aus. Darauf war ein Auszug eines Vertrages zwischen der Emsland Biotec und der LfA Förderbank Niedersachsen mit Sitz in Celle. Die Förderbank gewährt dem U (Inhaber der Emsland Biotec) nach Antragstellung auf Grundlage einer Vergaberichtlinie ein zinsloses Darlehen, welches ihm im April ausgezahlt werden soll. Der Vertrag enthält Regelungen über die Rückzahlung in Raten und die sofortige Unterwerfung der verwaltungsprozesslichen Zwangsvollstreckung im Fall der Nichtrückzahlung. Zudem hat der U das Darlehen entsprechend den in der Richtlinie vorgeschriebenen Zwecke zu verwenden. In Erwartung der Darlehensauszahlung im April, geht U schon im März einige Verbindlichkeiten ein. Nachdem im April jedoch kein Geld ausgezahlt wird, fordert U nochmals das Geld von der Förderbank. Diese teilt dem U mit, sie habe nach erneuter Prüfung des Sachverhalts festgestellt, dass U doch nicht förderungsberechtigt sei. U erhebt nun Klage gegen die „niedersächsische Landesregierung“ auf Zahlung des Darlehensbetrags.
Es wurde zunächst auf die Zulässigkeit der Klage eingegangen. Recht lange wurde über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gesprochen. Nach § 40 VwGO muss es sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit handeln. Es wurde die modifizierte Subjektstheorie genannt und in den §§ 54 ff. VwVfG eine streitentscheidende Norm gesucht, was jedoch nicht der richtige Weg war. Nach längerem Hin und Her kamen wir auf den Vertrag selbst zu sprechen und grenzten ab, ob es sich um einen öffentlich rechtlichen oder zivilrechtlichen handelt. Als Beispiel für zivilrechtliche Verträge wurde das Vergaberecht genannt. Hier ergab sich nach Auslegung des Wortlauts ein öffentlich rechtlicher Vertrag. Als statthafte Klageart wurde in Abgrenzung zur Verpflichtungsklage die Leistungsklage genannt. Sodann die Klagebefugnis aus § 42 II VwGO analog, welche sich hier aus einem möglichen Anspruch aus dem Vertrag ergibt. Es wurde kurz erläutert, woraus sich noch eine Klagebefugnis bzw. ein Anspruch ergeben kann. Genannt wurden VAs, Grundrechte, Normen…
Bezüglich des Klagegegners wurde das Rechtsträgerprinzip angesprochen. Danach wäre richtiger Klagegegner die Förderbank selbst, da ein Organ dieser Bank gehandelt hat. Nach § 88 VwGO ist die Klage aber nicht unzulässig, sondern wird an den richtigen Beklagten gerichtet. Sodann wurde noch das zuständige Gericht angesprochen. Nach § 73 NJG ist dies das VG Lüneburg. Dann ging es in die Begründetheit. Der Prüfer wollte einen sauberen Obersatz hören. Es wurde geprüft, ob der ÖR Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Eine Einigung war problemlos. Sodann ging es um mögliche Nichtigkeitsgründe aus § 59 VwVfG. Es wurde zunächst § 59 II Nr. 1 unter Bezugnahme des § 44 I geprüft, aber abgelehnt. Aus Zeitmangel fragte der Prüfer dann direkt nach Nr. 4, einer möglichen unzulässigen Gegenleistung nach § 56. Dies wurde jedoch durch Auslegung des Vertrags abgelehnt. Dann war die Zeit aber abgelaufen und es wurde nicht weiter geprüft. Der Prüfer fügte nur hinzu, dass der U wohl einen Anspruch auf Zahlung habe und die Klage wohl begründet sei.