Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 4,16 |
Zivilrecht | 6 |
Strafrecht | 4 |
Öffentliches Recht | 7 |
Endpunkte | 5,66 |
Endnote | 4,53 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Zunächst hat die Prüfung mit einer Grundrechtsprüfung angefangen. Genannt wurde Art. 3 GG, Art. 12 GG, Art. 2 I GG. Danach ging es um verschiedene Klagearten wie die abstrakte und konkrete Normenkontolle. Zuletzt war noch Europarecht mit den jeweiligen Normen und Klageart dran.
Paragraphen: §12 GG, §2 GG, §45 AEUV, §263 AEUV
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte uns den folgenden Fall (ungefähr aus dem Gedächtnis):
Der Gesetzgeber stellt, mit dem Ziel dass die Privatpatienten genau das gleiche für Ärzte zahlen, wie gesetzlich versicherte, zwei Kataloge auf. In dem einen sollen die Preise gelistet sein, was ein Arzt für jeweilige Behandlungen verlangen darf. In dem anderen ist vorgegeben, was für Behandlungen die Ärzte durchführen dürfen.
Frage war zunächst dies verfassungsrechtlich zu beurteilen.
Durch solch eine gesetzliche Regelung könnten Ärzte oder auch Patienten in ihren Grundrechten verletzt worden sein.
Hierzu wurde zunächst der Art. 3 GG genannt. Durch die Gleichbehandlung von Privatpatienten und Kassenpatienten wird wesentlich Ungleiches gleichbehandelt. Der Prüfer brach das jedoch ab, da er auf andere Grundrechte hinauswollte.
Als nächstes Grundrecht Kam die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Hier war eine genaue strukturierte Prüfung gefragt. Hierzu wurde der persönliche und sachliche Schutzbereich besprochen. Danach kam der Eingriff mit dem modernen Eingriffsbegriff. Hier wollte der Prüfer bereits die Drei-Stufen-Theorie hören und in welches dieser Stufen dieses Gesetz eingreift (Berufsausübung). Danach wurde noch der Art. 2 I GG genannt für die allgemeine Handlungsfreiheit, welches von dem Art. 12 GG verdrängt wird.
Weiterhin war gefragt, wie diese Rechte durchsetzbar sind. Hier wollte es die Verfassungsbeschwerde, die konkrete und abstrakte Normenkontrolle hören und wie der Fall aussehen muss, damit eine konkrete und eine abstrakte Normenkontrolle vorliegt.
Weiter ging es mit den europäischen Grundfreiheiten. Hier weiß ich die Details leider nicht genau.
Genannt wurde Art. 49 AEUV aufgrund der Niederlassungsfreiheit der Ärzte und die
Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 AEUV. Hier war besonders viel Detailwissen gefragt. Die genaue Prüffolge mit Definitionen und den Formeln (Cassis, Dassonville, Keck, Gebhard).
Als letztes wollte er noch wissen, wie man diese Rechte durchsetzen könnte. Nichtigkeitsklage Vertragsverletzungsklage) und zudem, ob ein einzelner auch vor dem BVerfG klagen kann (Solange Entscheidung).
Danach endete die Prüfung.
Tipp: Aktuelle Themen verfolgen und keine Angst haben 🙂