Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen im Juni 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Juni 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 40
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 10
Strafrecht 11
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 72
Endnote 8,1

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Zu prüfen waren  eine Urteils-Verfassungsbeschwerde in dem im Rahmen unserer Prüfung nur Art. 3 I GG relevant wurde. Angelegt waren im Sachverhalt noch Art. 101 GG mit Blick auf eine fehlende Vorlage beim EuGH.

Paragraphen: §3 GG

Prüfungsgespräch: Diskussion, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte uns einen Sachverhalt aus. Dabei ging es um eine Freizeit GmbH, die ein Schwimmbad betreibt. Diese GmbH ist zu 100% in den Händen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche aus 5 Gemeinden besteht. Das Schwimmbad trägt sich vollständig selbst und die Gewinne fließen wieder in das Schwimmbad zurück. Gerade außerhalb der „Trägergemeinden“ wird das Schwimmbad als Erlebnisbad stark beworben, um auch weiter entfernte Gemeinden in das Bad zu locken.
Der A ist niederländischer Staatsbürger und will ebenfalls das Bad besuchen. Dabei fällt ihm auf, dass er als „externer“ (also nicht einer der „Trägergemeinden“ angehörend) 11,50 Euro Eintritt zahlen muss, während die anderen nur 8 Euro Eintritt zahlen müssen. Diesen Differenzbetrag versucht er auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen und scheitert auch in höchster Instanz. Mit diesem Urteil wendet er sich sodann in das BVerfG.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gingen wir vor allen Dingen auf die Grundrechtsbindung der Betreiber-GmbH ein und besprachen das Institut der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten.
Ebenfalls erörterten wir, warum dieses Institut in diesem Fall nicht notwendig ist. Schließlich wollte der Prüfer von uns noch die Merkmale einer Körperschaft öffentlichen Rechts in Abgrenzung zu einer Anstalt öffentlichen Rechts hören.
In der Begründetheit beschäftigten wir uns nach der Festlegung der Prüfungsmaßstabes, welchen wir ebenfalls noch einmal etwas intensiver besprachen, nur mit Art. 3 I GG. Entgegen der Meinung des Prüfers entschieden wir uns einhellig für die Anwendung der Neuen Formel im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung und kamen nach der Abwägung zu dem Schluss, dass es einen Grund nach der neuen Formel für die Diskriminierung des A gibt. Damit beendeten wir auch die Prüfung.