Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW im Juni 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juni 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 3,6
Zivilrecht 8
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 5,5
Endnote 6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: StPO, Strafrecht, Grundstrucktur, Verfahren

Paragraphen: §160 StPO, §170 StPO, §240 StGB, §343a StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt sich ablenken, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

In der Zivilrechtprüfung sprachen wir von guten Sitten. Daher machte der Prüfer dort auch weiter. Er wollte wissen ob die zivilrechtliche Definition auch im Strafrecht gilt. Dagegen spricht, dass die Definition in Zivilrecht zu umfassend und unbestimmt ist. Dies wäre ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 II StGB.
Der Prüfer wollte wissen, wo in StGB die guten Sitten eine Rolle spielen. Wir kamen dann auf § 228 StGB, die Einwilligung. Dies haben wir dann detailliert besprochen. Wir kamen dann zur Abgrenzung zwischen § 228 StGB und rechtfertigende Einwilligung.
Dabei ist § 228 StGB gesetzlich angeordnet, während die rechtfertigende Einwilligung ein Gewohnheitsrecht.
Wir kamen dann zur aktuellen Thematik der Hooligans. Dabei wird diskutiert, ob in eine Schlägerei unter Hooligans die Beteiligten einwilligen können. Wir haben dann argumentiert, dass eine Einwilligung nicht möglich ist, da eine Schlägerei eine Gefährlichkeit für die Gesellschaft bedeutet, Unbeteiligte auch betreffen kann sowie die Rechtsgüter Leib und Leben nicht dispositionsfähig sind. Damit verneinten wir im Ergebnis die Einwilligung.
Desweitern kam er auf die Beschlagnahme zurück, was auch Thema der zivilrechtlichen Prüfung war.
Der Prüfer wollte wissen wo die Beschlagnahme geregelt ist: § 94 StPO.
Danach wollte er wissen, was denn der Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme ist. Der Unterschied ist, dass die Sicherstellung noch freiwillig erfolgt und die Beschlagnahme nicht freiwillig ist.
Dann wollte Der Prüferwissen, ob wir etwas vom Audi- Fall gehört haben. Ich erzählte kurz, dass nun der Vorsitzende in Untersuchungshaft sitzt, weil die Staatsanwaltschaft befürchtet er könnte Beweise verdunkeln.
Er wollte dann alle Normen hören. Mit welcher Grundlage kann eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Was ist alles dafür nötig. Warum muss das klar geregelt sein.
Wir sprachen über § 112, 113 StPO, sowie über § 112 II Nr.3a StPO. In § 112 II Nr.3a StPO ist der Begriff Verdunklungsgefahr legal definiert.
Er wollte wissen was ein dringender Tatverdacht bedeutet. Wo die Grenzen dabei sind.
Wir kamen dann auch § 170 I, II StPO zu sprechen: hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Er wollte auch die Norm § 136a StPO hören.
Wir mussten alle suchen, um die Normen zu finden. Wichtig war nicht das Finden, sondern der Umgang mit der Norm.
Danach wollte er wissen, ob wir den Gäfgen-Fall kennen. Ich erzählte kurz, dass es dabei um einen Polizeibeamten handelt, der einem Täter im Ermittlungsverfahren mit Konsequenzen drohte, um das Versteck des entführten Kindes zu ermitteln. Der Täter sagte sein Versteck aus Angst, aber das Kind konnte nur tot aufgefunden werden. Strafbarkeit des Polizisten?