Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen im Juni 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Juni 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 11,5
Zivilrecht 12
Strafrecht 11
Öffentliches Recht 12
Endpunkte 12,66
Endnote 11,56

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: § 32, 34, 123 StGB; Art. 20a GG; §§ 1, 17 TierSchG, LG Magdeburg, Urteil vom 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17)

Paragraphen: §123 StGB, §32 StGB, §34 StGB, §152 StPO, §170 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung schilderte der Prüfer folgenden Fall:
T, der sich seit Jahren in einer Tierschutzorganisation für das Wohl der Tiere engagiert, erfährt vom Mitarbeiter eines Schweinemastbetriebs glaubhaft, dass es in den Stallungen permanent zu massiven Verstößen gegen die Nutztierhaltungsverordnung kommt. Unter diesen Missständen leiden zahleiche Tiere erheblich. Weil T schon oft die Erfahrung gemacht hat, dass die zuständige Behörde auf das Anzeigen solcher Missstände nur dann mit Kontrollen reagiert, wenn zugleich Beweise vorgelegt werden, handelt er wie folgt: Eines Nachts übersteigt er die Umzäunung des Stallgeländes und betritt die unverschlossenen Stallungen. Dort filmt er die erheblichen Missstände. Das Filmmaterial legt er, wie von vorneherein beabsichtig, mehreren Behörden vor. Eine Folge seines Tuns ist, dass der Betreiber der Stallungen (B) wegen „Tierquälerei“ (§ 17 Nr. 2 TierSchG) verfolgt wird. Staatsanwalt S liegt aber auch ein Strafantrag des B vor, er verlangt die Bestrafung des T nach § 123 I StGB.
Welche Überlegungen hat S anzustellen? Legen Sie zugrunde, dass B den § 17 Nr. 2 TierSchG verwirklicht hat.
Zunächst sollte die prozessuale Seite des Falls betrachtet werden. Der Prüfer wollte wissen, was der Staatsanwalt jetzt tun könnte. Wir sprachen die verschiedenen Verfahren von Ermittlungsverfahren bis Hauptverfahren durch und gingen dabei auch auf die verschiedenen Verdachtsformen ein, die für die jeweiligen Verfahren von Bedeutung sind. Unter anderem wurde dabei auch auf die Offizialmaxime und den Legalitätsgrundsatz eingegangen. Letzten Endes zielte die Frage vor allem darauf ab, dass der Staatsanwalt Anklage gem. §§ 170, 203 StPO erheben könne. Ein Mitprüfling sollte außerdem erklären, was der Nicht-Eröffnungsbeschluss und der Eröffnungsbeschluss des Gerichts sein.
Danach gingen wir über zur materiell-rechtlichen Prüfung des Falls. Zunächst sollten die Tatbestandsvoraussetzungen des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB sowie dessen Normzweck genannt werden. Hierbei konnte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen problemlos festgestellt werden. Im Rahmen der Rechtfertigung spielten sich die Hauptprobleme des Falles ab. Zunächst stand die Überlegung im Raum, T könnte nach § 32 StGB gerechtfertigt sein. Dazu müsste er den Tieren Nothilfe geleistet haben oder zur Verteidigung der des eigenen Mitgefühls gehandelt haben. Streitig war hier vor allem, ob Tiere „andere“ i.S.d. § 32 StGB sein können und was für ein Art von Angriff vorliege. Dabei wurde vor allem auch auf den Schutzzweck des § 32 StGB eingegangen: das Schutzprinzip sowie andererseits das Rechtsbewährungsprinzip, welches die Verteidigung im Falle eines Angriffes rechtfertigen. Festgehalten wurde, dass § 32 StGB ein „zu scharfes Schwert“ sei, um den Hausfriedensbruch des T zu rechtfertigen.
Weiter ging die Prüfung dann mit § 34 StGB. Hier wurde vor allem auf das zu schützende Rechtsgut eingegangen. Herausgearbeitet wurde, dass gem. Art. 20a GG, der eine Staatszielbestimmung darstellt, das Tier Wohl auch im Rahmen des Allgemeinwohls betrachtet werden könne. Es wurde im Rahmen der Interessenabwägung den Hausfrieden des B als Ausfluss des Art. 14 Abs. 1 GG gegen das Tier Wohl abgewogen und eine Rechtfertigung des T gem. § 34 StGB am Ende angenommen. Besonderes Augenmerk wurde auch auf die Angemessenheitsprüfung gelegt.
Im Anschluss daran schilderte der Prüfer einen weiteren kurzen Fall:
F fährt den K zum Flughafen. Er touchiert in einer engen Straße ein parkendes Fahrzeug an dem ein Schaden von ca. 2000,- entsteht. Er bittet den K auszusteigen, um zu überprüfen, ob ein Schaden entstanden ist. Dieser erkennt den großen Schaden, steigt jedoch wieder in das Auto ein und behauptet gegenüber F es sei nichts geschehen. Dieser fährt weiter.
Hier ging es vor allem um die Frage, ob K und F sich gem. § 142 StGB strafbar gemacht haben. Bei F scheiterte die Strafbarkeit am fehlenden Vorsatz. Auf das Problem des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort wurde zwar eingegangen, aber vom Prüfer schnell ausgeschlossen. Es sollten im Übrigen die einzelnen Tatbestandsmerkmale aufgezählt sowie (an-)geprüft werden. K selbst hat § 142 StGB nicht verwirklicht, da er nur Beifahrer war und somit kein Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V StGB. Eine mittelbare Täterschaft scheitert an der Eigenhändigkeit des Delikts.