Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Juni 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn der Prüfung teilte der Prüfer zwei Fälle aus, die sodann gemeinsam gelöst wurden.
Fall 1:
A und B wollen C eine Abreibung erteilen, da sie denken, dass dieser ein Gewalttäter ist. Tatsächlich hat sich C allerdings niemals strafbar gemacht. A und B positionieren sich jeweils an einem der beiden möglichen Ausgänge, sodass zumindest einer den C mit einem Farbbeutel abwerfen kann.
Als den C aus „seinem“ Ausgang kommen sieht, bewirft er diesen mit einem roten Farbbeutel und ruft „nimm das du Schwein“. Bestimmungsgemäß trifft der Farbbeutel. Die rote Farbe bedeckt sowohl das Gesicht des C als auch seinen Anzug. Das Gesicht ließ sich im Gegensatz zum Anzug säubern. C stellt Strafantrag gegen A hinsichtlich aller in Betracht kommenden Delikte.
Wir begangen zunächst mit der Prüfung der Strafbarkeit des A, wobei wir zunächst den Ausruf „nimm das du Schwein“ unter § 185 Alt 1 StGB und sodann den Wurf mit dem Farbbeutel unter die Qualifikation des 185 Alt. 2 StGB subsumierten. Die Prüfung wurde immer wieder vom Prüfer mit Zwischenfragen unterbrochen. Insbesondere ging er hier erstmals auf die unterschiedlichen Vorsatzformen ein und ließ das Antragserfordernis des § 194 I 1 StGB ausführlich Prüfen. In diesem Zusammenhang gingen wir auch abstrakt auf Antragsdelikte, der Sinn & Zweck und deren unterschiedlichen Erscheinungsformen ein. Hierbei war es der Prüfer besonders wichtig die entsprechenden Normen zu nennen.
Sodann wurden kurz die Sachbeschädigung und eine Körperverletzung angesprochen. Danach griff der Prüfer die Vorsatzformen abermals auf und wollte diese im Einzelnen erklärt haben. Hierbei sollten auch Delikte genannt werden, bei den Absicht erforderlich ist.
Im Anschluss daran wollten wir die Strafbarkeit des B prüfen und begangen unmittelbar mit dem (objektive) Tatbestand. Hier stellte der Prüfer immer wieder die Frage, was denn noch vor dem Tatbestand zu prüfen sei. Nachdem keiner der Prüfling eine Antwort wusste, eröffnete der Prüfer, dass laut Sachverhalt ein Strafantrag nur gegen A gestellt wurde, sodass ein Prüfung der Strafbarkeit des B nach § 185 StGB eigentlich nicht geboten ist. Im Folgenden unterstellten wir sodann, dass ein Strafantrag auch gegen B gestellt wurde.
Der Schwerpunkt der folgenden Prüfung lag auf den Voraussetzungen der Mittäterschaft. Wir nannten als Voraussetzung „gemeinsamer Tatplan“ und „gemeinschaftliche Tatbegehung“. Letzteres stellte der Prüfer allerdings nicht zufrieden, sodass wir über einige Zeit andere Formulierungen suchten (arbeitsteiliges Zusammenwirken, gemeinsame Tatausführung). Im Ergebnis wollte der Prüfer das Merkmal „eigener Tatbeitrag“ hören. Im weiteren Verlauf grenzten wir die Täterschaft von der Teilnahme nach den bekannten Theorien ab.
Fall 2:
Nach Abschluss des ersten Falles hatten wir noch ca. 10 Minuten Prüfungszeit, in der der Prüfer den aus den vorherigen Protokollen bekannten Fall prüfte. Auf diesen wird daher verwiesen. Im Rahmen des unmittelbaren Ansetzens wollte der Prüfer insbesondere wissen, ob schon durch das Ablösen des Etiketts unmittelbar angesetzt wurden.