Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern im Juli 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juli 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 31
Zivilrecht 7
Strafrecht 5
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 20
Endnote 5,53

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: ProdHaftG

Paragraphen: §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte anhand eines Falls hauptsächlich Deliktsrecht mit leichtem Exkurs ins HGB.
Auf aktuelle Themen ging er nicht ein (z. B. trat ja die neue Reiserechts-Richtlinie in der Woche zuvor in Kraft) und auch prozessuale Themen spielten bei ihm keine Rolle.
Er schilderte zu Beginn folgenden Fall:
K kauft ein gebrauchtes Kfz vom Hersteller H beim Händler V. Dieses wies bei Erwerb einen Bremsdefekt auf, welcher günstig hätte behoben werden können, falls er entdeckt worden wäre.
Der Bremsdefekt hatte seinen Ursprung in der Herstellung, ein Verschulden des Herstellers in Bezug hierauf konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der K baute mit dem Wagen einen Unfall in einer Kurve. Die Folge war ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Die erste Frage im Raum war anschließend:
Wie lauten die Ansprüche des K auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen V und H?
Zu Beginn sollten die verschiedenen Ansprüche die in Betracht kamen grob skizziert werden.
Aufgeführt und zusammengefasst wurden von uns daher anfangs vertragliche und deliktische Ansprüche, sowie Ansprüche aus dem ProdHaftG:
vertragliche Ansprüche
vertragliche Ansprüche gegen V
Zunächst gingen wir das Kriterium der Übergabe ein, um Gewährleistungsansprüche von den allgemeinen Schadensersatzansprüchen abzugrenzen.
Diesbezüglich wurde festgestellt, dass ein Mangel vorliege.
Schließlich wurde auf die verschiedenen Theorien des Verschuldens eingegangen (in Bezug auf die 1. Pflichtverletzung vs. die 2. Pflichtverletzung vs. gestreckte Pflichtverletzung). Ein Verschulden wurde aber letztlich von der Gruppe abgelehnt.
Vertragliche Ansprüche gegen H
Diese Ansprüche wurden mangels Vertrag K – H abgelehnt.
Wir gingen auf das Kommissionsgeschäft gem. §§ 383ff HGB sowie die mittelbare Stellvertretung ein, da diese Rechtsverhältnisse erläutert werden sollten.
Schließlich wurde die Drittschadensliquidation kurz angesprochen und die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung Dritter besprochen (Leistungsnähe, Gläubigernähe und Zumutbarkeit). 2. deliktische Ansprüche ( §823 I)
Hier wurde von uns anfangs das Vorliegen einer Eigentumsverletzung thematisiert, da § 823 I nur das Integritätsinteresse schützt, nicht jedoch das Äquivalenzinteresse. In Anlehnung daran wurde mithilfe des vom BGH entwickelten Kriteriums der Stoffgleichheit eine Eigentumsverletzung bejaht, da es sich im vorliegenden Fall nach unseren Erkenntnissen um einen sogenannten
Weiterfresserschaden handelte. Bezüglich der Kausalität war lediglich die mittelbare Verletzung problematisch, weshalb wir noch auf die Kriterien der objektiven Zurechenbarkeit und den Schutzzweck der Norm zur Problemlösung eingingen.
Zusammenfassend wurde die Haftung wieder mangels Verschulden abgelehnt.
Zuletzt diskutierten wir noch über die Produkthaftung. Dabei zählten wir kurz die verschiedenen Fehlertypen auf und erläuterten diese (Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehler, sowie Fehler von Produktbeobachtungspflichten).
Am Ende wurde festgestellt dass eine Haftung nach dem ProdHaftG nur in Bezug auf das verlangte Schmerzensgeld in Frage kommen würde, da Substanzschäden an der Sache selbst nicht von der Produkthaftung umfasst sind und das Kriterium der Stoffgleichheit hier nicht Anwendung finden könne.
Fazit:
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Prüfungssituation mit diesem Prüfer durchweg angenehm und überschaubar ist. Der Prüfer wirkt während der Prüfung stets organisiert und gelassen, was auf die Prüflinge abfärbt, da er ihnen mit sehr viel Geduld und Verständnis für die Prüfungssituation begegnet.