Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern im Juli 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juli 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 8,16
Zivilrecht 10
Strafrecht 10
Öffentliches Recht 12
Endpunkte 10,66
Endnote 8,78

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Allgemeines Verwaltungsrecht und Kommunalrecht

Paragraphen:§37 GemO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stellte keine Fragen zu aktuellen Themen. Er schilderte direkt folgenden Fall:
In einer kreisangehörigen Gemeinde in Bayern wohnt Herr Müller, der gerade sein Haus renoviert und unter anderem auch sein Bad erneuert. Dabei schlägt er die Fliesen aus seinem Bad und lagert diese in seinem Garten neben dem Haus. Unter dem Bauschutt sind viele farbige Fliesen. Die Nachbarn stört dies und sie fühlen sich belästigt. Es war davon auszugehen, dass er durch dieses Verhalten eine Ordnungswidrigkeit begeht. Aus diesem Grund kommt am 18.04.2018 der 1. Bürgermeister zu M und teilt ihm mündlich mit, dass er eine Ordnungswidrigkeit begehe und dass er deshalb bis zum 22.05.18 den Schutt fachgerecht an der Müllschuttdeponie entsorgen soll.
M will dies nicht akzeptieren und verlangt eine schriftliche Bestätigung. Daraufhin geht ihm am 21.04. eine schriftliche Bestätigung des mündlich Gesagten zu. Am 22.05. erhebt A Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Der Prüfer begann mit dem 1. Prüfling und fragte, wann die Klage des A Aussicht auf Erfolg haben wird.
Sodann begann der 1. Prüfling mit der Zulässigkeit.
40VwGO war unproblematisch zu bejahen, da Normen aus dem LstVG und der GO einschlägig sind.
Die statthafte Klageart war die Anfechtungsklage. Hierbei war vor allem zu berücksichtigen, dass ein VA mündlich ergehen kann, Art. 37 II BayVwVfG. Die schriftliche Bestätigung stellt keinen VA dar, da es an einem Regelungsgehalt fehlt. Daher ist gegen den mündlichen VA vorzugehen. Dies kann auch durch die Richter empfohlen werden wegen § 86 III VwGO.
Die Klagebefugnis wurde unproblematisch bejaht, da M Adressat eines schriftlichen VAs ist und daher nach Art. 2 I GG klagebefugt ist.
Zu prüfen war die Frist gem. § 74 II, 58 VwGO, 222 ZPO, 187f BGB. Die Monatsfrist war aber abgelaufen, da nach Bekanntgabe des mündlichen VAs mehr als ein Monat verstrichen ist. Es fehlte aber an einer Rechtsbehelf Belehrung, so dass § 58 II VwGO greift und somit die Jahresfrist gilt. Daher war die Klage auch noch nicht verfristet.
Die Klage war also zulässig. Zu der Beteiligten- und Prozessfähigkeit und dem zuständigen Gericht wollte der Prüfer nichts hören.
Danach musste die Begründetheit geprüft werden.
Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, der VA rechtswidrig ist und M dadurch in seinen Rechten verletzt wird, §113 I S.1 VwGO.
Passivlegitimation
Die Stadt ist ihr eigener Rechtsträger und daher die richtige Beklagte -> Rechtsträgerprinzip
Rechtswidriger VA
Rechtsgrundlage
Bei der Rechtsgrundlage wollte der Prüfer darauf hinaus, dass Art. 7 II Nr. 2 LStVG die richtige Rechtsgrundlage ist, nicht Nr.3!
Formelle Rechtmäßigkeit
Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit war zunächst auf die Zuständigkeit einzugehen. Die Verbandskompetenz liegt bei der Gemeinde wegen Art. 6 LStVG. Hier wollte der Prüfer wissen, warum von allen genannten Behörden die Gemeinde zuständig ist. Die Antwort ist, dass Art. 44 LStVG als allgemeiner Rechtsgedanke analog anzuwenden ist, so dass die unterste Behörde zuständig ist und damit die Gemeinde.
Danach wollte er die Organzuständigkeit hören. Hierbei ist, wie in den anderen Protokollen auch immer erkennbar, Art. 37 I Nr. 1 GO genau zu subsumieren. Es entstand eine längere Diskussion, ob es sich in diesem Fall um eine laufende Angelegenheit handelt.
Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine laufende Angelegenheit vorliegt. Dabei nannte der Prüfer das Argument, dass dafür nicht extra ein Gemeinderatsbeschluss einberufen werden muss. Allerdings meinte er es ist alles vertretbar. Danach wollte er noch wissen, wann eine dringende Anordnung i.S.d. Art. 37 III LStVG vorliegt und dass eine solche hier nicht vorliegt.
Der Bürgermeister war also zuständig.
Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG lag nicht vor; dazu musste man nur erwähnen, dass die Möglichkeit der Heilung nach Art. 45 BayVwVfG besteht.
Materielle Rechtmäßigkeit
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit war Art. 7 II Nr. 2 LStVG unproblematisch erfüllt.
Der Prüfer wollte wissen, wer Störer ist gem. Art. 9 LStVG. Da M den Bauschutt auf sein Grundstück gelegt hat, ist er Handlungsstörer gem. Art. 9 I LStVG.
Danach fragte der Prüfer, wie es wäre, wenn M nun behauptet, dass der Bauschutt nachts gestohlen worden ist und von dem Dieb D am Waldrand abgelegt worden ist.
Dann wäre M kein Störer i.S.d. Art. 9 LStVG mehr. Er ist auch nicht mehr Zustandsstörer wegen Art. 9 II S.2 Hs.2 LStVG.
Dann wollte der Prüfer wissen, ob der Richter dies im Verfahren glauben muss. Grundsätzlich gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 86 I VwGO. Dies gilt aber nicht bei Schutzbehauptungen, die so abwegig sind, dass sie nicht mehr der allgemeinen Lebenserfahrung unterfallen. Dies war hier der Fall, da es überhaupt keinen Sinn macht, dass ein Dieb Bauschutt stiehlt und diesen dann auch noch am Waldrand ablegt.
Zudem besteht der Verdacht, dass M sich die Kosten für die Entsorgung sparen wollte.
Der VA war auch verhältnismäßig, weil es keine andere Möglichkeit gab.
Die Klage ist deshalb zulässig und begründet.
Zuletzt wollte der Prüfer noch ein paar generelle Grundsätze wissen: er fragte, was der Unterschied vom Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren und im Zivilverfahren ist. Und er wollte wissen, wie es mit der jeweiligen Beweislast ist.
Danach war die Prüfung zu Ende.
Dieser Prüfer ist ein Glücksgriff, da braucht man wirklich keine Angst zu haben!
Viel Erfolg !