Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland im Juni 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Juni 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5.5
Zivilrecht 9
Strafrecht 7
Öffentliches Recht 9
Endpunkte 6,2
Endnote 6,2

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Fallbesprechung, Anknüfung an Strafrechtsprüfung

Paragraphen: §28 GG

Prüfungsgespräch: Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Zunächst knüpfte der Prüfer an die vorangegangene Strafrechtsprüfung an.
In der ging es unter anderem darum, jemanden den Führerschein zu entziehen. Wir wurden daraufhin gefragt, um was es sich hierbei denn öffentlich rechtlich handeln könnte . Besprochen wurde Art 14 GG Enteignung und Inhalts-und Schrankenbestimmung. Beide mussten voneinander abgegrenzt werden und definiert werden.
Danach wurde ein Sachverhalt ausgeteilt.
Land X möchte eine neue Landesverfassung, in der unter anderem vorgesehen ist, dass der Ministerpräsident eine gehobene Stellung innehat. Er kann das Parlament auflösen. Zudem war vorgesehen, dass die Wahlperiode auf 8 Jahre angehoben werden soll.
Zu erläutern war die mächtige Stellung des Bundespräsidenten (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilungsprinzip-Checks und Balance).
Demokratische Wahlen sind Ausdruck des Demokratieprinzips, es bedarf eine ununterbrochene Legitimationskette. Die Wahlperiode darf dabei weder zu kurz noch zu lang bemessen sein.
Zu kurz darf sie nicht sein, denn sonst ist eine funktionsfähige Arbeit im Parlament kaum Mögliches bedarf Zeit bis sich die Angeordneten und Regierungsmitglieder mit ihrer Arbeit vertrau gemacht haben.
Zu lange darf die Wahlperiode aber auch nicht sein, da sonst der Volkswille nicht mehr getreu widergespiegelt werden kann. Er verändert sich im Laufe der Zeit und passt sich oft an aktuelle Geschehnisse an.
Insbesondere wurde auf Art 28 I S.1 GG eingegangen.
Der Prüfer ist ein sehr netter Prüfer, wenn man ihn in der Prüfung hat braucht man keine Angst haben.