Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern im März 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im März 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Anspruch aus Auftrag, Entschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Anspruch auf Unterlassung, Aufrechnung

Paragraphen: §662 BGB, §387 BGB, §823 BGB, §1004 BGB, §253 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner,  hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Gleich zu Beginn erhielten alle Prüflinge den gleichen Sachverhalt in Textform. Der Prüfer las ihn laut vor und fragte zunächst, ob wir alle den Sachverhalt verstanden haben.
Laut des Prüfers handelte es sich um einen Fall, der so vor einem Gericht verhandelt worden sein soll, und zwar durch mehrere Instanzen.
Im Wesentlichen ging es darum, dass A an die GmbH des B 4000 € überweisen lässt unter der Bedingung, dass B das Geld abhebt und an den A bar auszahlt. Die Überweisung erfolgt, aber B erklärt, dass die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten stecke und er das Geld nur in Raten zurückzahlen könne. A erstattet Strafanzeige wegen Betrugs und Unterschlagung, das Verfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt. A stellt daraufhin erbost B auf seiner Facebook-Seite als Betrüger und Dieb dar unter Nennung dessen vollen Namens und führt aus, dass die Ermittlungsbehörden nicht in der Lage seien, sein Geld zu beschaffen. A begehrt von B Zahlung der 4000 €. B begehrt wegen des Facebook-Eintrages Unterlassung und 15000 € Entschädigung und erklärt die Aufrechnung hinsichtlich der 4000 €. Wie ist die Rechtslage?
Zunächst wurde im Einstieg diskutiert, ob es sich um einen Darlehensvertrag handeln könnte (§§ 480 ff. BGB). Dies wurde abgelehnt. Hierbei wurde über den Sinn und Zweck eines Darlehens diskutiert.
Dann wurde festgestellt, dass zwischen A und B ein Auftragsverhältnis bestanden haben könnte, §§ 662, 667 BGB.
Es wurde festgestellt, dass A gegen B einen Anspruch auf Zahlung der begehrten 4000 € hat.
Sodann wurde die Aufrechnung diskutiert und deren Voraussetzungen, §§ 387 ff. BGB.
Dann wurde festgestellt, dass B gegen A einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 BGB analog hat wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Anschließend wurde diskutiert, ob B gegen A einen Anspruch auf Entschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat. Es wurde darauf abgestellt, dass es sich um einen immateriellen Schaden handelt, der nur unter den engen Voraussetzungen des § 253 BGB gewährt wird. Hierzu wurden das höchstrichterliche Urteil zu Prinzessin Caroline von Monaco und die darin entwickelte Sphärentheorie herangezogen. Zudem wurde der Unterschied zwischen Tatsachen und Meinungsäußerungen herangezogen anhand der genauen Definitionen und eine Güterabwägung getroffen, bei der auch Kenntnisse der Grundrechte vonnöten waren. Hierbei war die Schmähkritik zentral. Insbesondere wurde debattiert, ob es sich bei dem Facebook-Eintrag um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelte. Beide Ansichten wurden akzeptiert, sofern sie gut begründet werden konnten.
Der Prüfer hielt sowohl die Gewährung als auch die Versagung des Entschädigungsanspruchs für vertretbar. Wichtig war die Unterfütterung der eigenen Ansicht mit Argumenten.
Letztlich kam noch zur Sprache, dass eine Entschädigung von 15000 € viel zu hoch sei. B hätte mit Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs keinen großen Schaden mehr.
Die Prüflinge wurden nacheinander befragt. Wenn einer nicht weiter wusste, wurde die Frage an den nächsten weitergegeben. Der Prüfer sorgte für eine angenehme Atmosphäre. Die Bewertung war transparent und sehr fair. Im Anschluss an die gesamte Prüfung nahm sich Der Prüfer in seiner Eigenschaft als Betreuer der Referendare sogar noch Zeit und beantwortete geduldig viele Fragen rund um das Referendariat.