Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW im Mai 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 26
Zivilrecht 9
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 9
Endpunkte 35
Endnote 6,1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Mord/Totschlag, AT – Täterschaft/Teilnahme, Irrtümer, BAMf-Affäre

Paragraphen: §211 StGB, §30 StGB, §27 StGB, §152 StPO, §357 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit einem skurrilen Fall: Die drei Reichsbürger A, B und C haben Probleme mit dem Finanzamt, da sie sich aus Überzeugung weigern Steuern zu zahlen. So beschließen sie das Büro des Sachbearbeiters D aufzusuchen und ein Exempel zu statuieren. Sie planen den D zu überraschen und aus dem Fenster zu stürzen. Sie treffen unerwartet auch die beiden Kollegen des D – E und F – in dessen Büro an. Entschlossen, ihren Plan umzusetzen, schmeißen sie kurzerhand auch E und F aus dem 12 Meter hohen Fenster. Wie durch ein Wunder kommen alle drei nicht zu Schaden, weil ein Matratzenverkäufer auf dem Bürgersteig unter dem Fenster einen Ausverkauf veranstaltet. E, F und G landen unverletzt auf den herumliegenden Matratzen. Strafbarkeit von A, B und C?
Zunächst wollte der Prüfer wissen, welchem geschichtlichen Ereignis der Sachverhalt nachempfunden war. Antwort: Der Prager Fenstersturz zu Beginn des dreißig jährigen Krieges. (Die Antwort musste man nicht kennen, hätte aber damit bestimmt punkten können). Dann wurde die Anwendbarkeit des StGB (§ 3 StGB), sowie das Verhältnis von Mord und Totschlag zueinander diskutiert. Dann gingen wir genauer auf die Reglung des § 30 Abs. 2 StGB (Verbrechensverabredung) ein. Der Prüfer wollte insbes., dass wir die Ratio der Norm erklären (Grund: Besondere Gefährlichkeit eines sog. Unrechtspaktes, aus dem sich alle Beteiligten verpflichtet fühlen können, den Taterfolg herbeizuführen). Im Rahmen der Versuchsprüfung ergaben sich keine größeren Probleme. Wir definierten einige Mordmerkmale (Heimtücke, niedrige Beweggründe). Ein Irrtum bzgl. der Matratzen war unbeachtlich. Im Rahmen der Schuld diskutierten wir noch über die Beachtlichkeit eines Irrtums hinsichtlich der Anwendbarkeit des StGB und gingen kurz (allgemein) auf die Voraussetzungen eines ETBI ein.
Der zweite Fall behandelte die BAMf-Affäre. Geprüft wurde insofern die Strafbarkeit der willkürlichen Asylbewilligung vor dem Hintergrund der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt.
Wir diskutierten zunächst das Verhältnis des Strafrechts zu den anderen Rechtsgebieten und erörterten den Begriff der Verwaltungsakzessorietät, aus welchem wir folgerten, dass Vorschriften wie bspw. § 324 StGB (Wortlaut: „unbefugt“) zu einer Verbindung von Straf- und Verwaltungsrecht führen. Die Bewilligung eines Asylantrags war ferner als Verwaltungsakt einzuordnen, welcher auch bei bewussten Verfahrensfehlern zu Rechtskraft erstarkt, obgleich er Rechtswidrig ist. Zudem stellten wir fest, dass es sich bei dem Zusammenwirken von Asylbewerber und Behörde um eine Kollusion handelt. § 152 StPO (Anfangsverdacht) wurde angesprochen. Dann prüften wir die mittelbare Täterschaft und gingen auf § 257 StGB, welcher eine spezielle Form der m.T. ist, ein.
Insgesamt war die Prüfung vom Prüfer etwas hektisch, aber in einem angenehmen Sinn. Durch den ständigen Wechsel zwischen AT, BT und StPO war die Diskussion sehr lebendig und es fiel mir leicht ihr aufmerksam zu folgen.
Ich wünsche euch viel Erfolg.