Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin im Februar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Februar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,28
Aktenvortrag 3
Zivilrecht 12
Strafrecht 10
Öffentliches Recht 14
Endpunkte 6,51
Endnote 6,51

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Es ging um einen Anwaltsvertrag in Form eines Fernabsatzvertrages und um Deliktsrecht und den nachbarschaftlichen Ausgleichanspruch

Paragraphen: §685 BGB, §312 BGB, §355 BGB, §631 BGB, §906 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner,  verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Es wurden zwei Fälle besprochen:
Das Gespräch begann damit, dass uns die Prüferin einen wohl aktuellen Fall schilderte, den sie von einer Bekannten mitbekam. Dabei ging es darum, dass eine Person ein Auto verkaufen möchte an ein Autohaus. Zwei Tage vor der Abwicklung fährt jemand in das Auto rein; Totalschaden. Das Autohaus sagt daraufhin, dass sie mit einem Anwalt zusammen arbeiten, der sich um das Anliegen der Person kümmern kann, also um die Ansprüche gegenüber der Person, die rein gefahren ist. Dazu werden die Vollmacht und alle anderen Formulare per Fax geschickt, es gibt keinen anderen Kontakt mit dem Anwalt. Wir besprachen dann was denn überhaupt so ein Anwaltsvertrag ist, diskutierten wie man denn einen Dienstvertrag vom Werkvertrag abgrenze, jeder konnte seine Meinung dazu abgeben was für ein Vertrag vorliegt (Antwort: Geschäftsbesorgung). Dann fragte sie wie denn so ein Anwalt bezahlt würde. Da wurde es ziemlich lustig und keiner wusste so Recht worum es ging, richtige Antwort war dann Gebühr. Dann war die Frage, was man machen kann, wenn man plötzlich doch keine Lust mehr auf den Anwalt hat und nicht bezahlen möchte. Wir diskutierten die Möglichkeit der Kündigung wobei es darauf hinauslaufen sollte, dass hier ein Widerruf wohl sinnvoller wäre, weil der Vertrag dann rückwirkend vernichtet werden würde. Hier sollte man erkennen, dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt und den Widerruf gemäß §§ 312 g und 355 BGB erklären.
Ein Hauseigentümer lässt sein Dach von einem Dachdecker richten. Der Dachdecker ist super, hat nur gute Bewertungen und der Hauseigentümer hatte auch ordentlich recherchiert. Jedenfalls macht der Dachdecker einen Fehler der darin resultiert, dass das Nachbarhaus abbrennt. Die Nachbarn wollen Geld. Wir sprachen die Haftung des Dachdeckers an, die sei aber insolvent oder tot, da ist nichts zu holen. Also ging es um die Haftung der Hauseigentümer. § 831 BGB sollte ordentlich geprüft werden wobei man da die Exkulpation ansprechen sollte. Dann kam nur noch der Anspruch gemäß § 906 II 2 analog in Frage, der ausführlich besprochen wurde. Vor allem der Störer Begriff war wichtig. Das Problem lag darin, dass die Hauseigentümer ja keine unmittelbaren Handlungsstörer waren. Wir sammelten Argumente für und gegen eine Haftung, wobei das Ergebnis an sich egal war. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass der Hauseigentümer haften würde, da er mittelbarer Störer war.
Das war es dann auch schon, es gab keine ZPO Fragen. Insofern war die Prüferin bei uns nicht protokollfest. Es schadet aber definitiv nicht sich auf ihre Protokolle ordentlich durchzulesen, ich denke sie hat einfach keine Lust bei den vielen Prüfungen die sie macht nur auswendig gelerntes zu hören.
Mit ihr habt ihr eine super Prüferin erwischt, sehr erfahren und wohlwollend. Die Noten waren super und sie war die ganze Prüfung über gut gelaunt und lustig.
Viel Erfolg, bald ist es vorbei!