Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann die Prüfung (wie bereits in vorherigen Prüfungen) mit einem Fall aus seinem Alltag. Er teilte keinen Sachverhalt aus, sondern trug den kurzen Fall (Tankstellen-Fall) selbst vor. Zum Sachverhalt: T fuhr mit seinem Auto zu einer Tankstelle, um dort (wie von ihm geplant) zu tanken und sodann ohne zu bezahlen weiterzufahren. So geschah es auch. Frage: Strafbarkeit des T Zur Prüfung: Der Prüfer fragte den ersten Prüfling, welche Strafnormen in Betracht kommen würden. Der erste Prüfling verwies zunächst auf den Betrug (§263 I Der Prüfer bat selbigen Prüfling sodann mit der Prüfung des Betruges zu beginnen und fragte dabei zunächst abstrakt nach den Tatbestandsvoraussetzungen. Der Prüfling prüfte den objektiven Tatbestand des Betruges und stellte dabei auf die Täuschung der Zapfanlage (Benutzung ohne anschließende Bezahlung) ab. Nach abstrakter Beschreibung des Tankvorganges an einer Tankstelle (auf Nachfrage vom Prüfer), wurde der Betrug abgelehnt mit Verweis darauf, dass es sich bei der Zapfanlage um eine Maschine handelt, die nicht i.S.d. § 263 I getäuscht werden kann. Anschließend wurde von einem weiteren Prüfling der § 263a StGB geprüft, der jedoch auch abgelehnt wurde. Der Prüfer fragte nun einen weiteren Prüfling, welche Tatbestände noch in Betracht kommen. Der Prüfling sprach den Diebstahl nach §242 I an. Der Prüfer erwiderte, dass er nicht auf den Diebstahl hinaus wollte, bat den Prüfling jedoch trotzdem §242 I zu prüfen. Generell ging der Prüfer auf Anmerkungen der Prüflinge ein und stellte dazu ggf. vom besprochenen Fall unabhängige Fragen. Auch der objektive Tatbestand des §242 I wurde zunächst abstrakt anhand seiner Tatbestandsmerkmalen besprochen und sodann am Fall angewendet und abgelehnt. Der Prüfer ging dabei insbesondere auch abstrakt auf den Begriff der Wegnahme und der Frage nach dem Gewahrsamsbruch ein. Der Prüfer stellte zwischendurch auch Fragen zum dritten Abschnitt des allgemeinen Teils (Rechtsfolgen). Er ging dabei insbesondere auf die zeitige und die lebenslängliche Freiheitsstrafe ein. Der Prüfer fragte insbesondere nach der Länge der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. § 57a StGB) und ging auf die Möglichkeit der anschließenden Sicherheitsverwahrung ein. Sodann ging es zurück zum Fall. Der Prüfer signalisierte, dass er gerne zurück zur Betrugsprüfung (§263 I) möchte. Sodann wurde erneut §263 I geprüft. Dabei wurde diesmal auf die Täuschung des Kassierers der Tankstelle eingegangen. Eine Strafbarkeit nach § 263 I wurde in diesem Fall von den Prüflingen bejaht. Der Prüfer nahm während der gesamten Prüfung die Prüflinge entsprechend der Sitzordnung der Reihe nach dran. Jeder Prüfling kam ca. 6 mal zu Wort. StPO wurde nicht geprüft.