Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen im September 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im September 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 35,5
Zivilrecht 8 8 8 8
Strafrecht 8 4 7 9
Öffentliches Recht 9 5 6 11
Endpunkte 60,5
Endnote 6,78

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: BauR: Überprüfung eines B-Plans

Paragraphen: §10 BauGB, §47 VwGO, §1 BauGB

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Als wir in den Raum kamen, lag auf unserem Tisch bereits der Sachverhalt. Wir hatten alle kurz Zeit diesen Sachverhalt zu erfassen. Theoretisch war die Zeit die uns zur Verfügung stand lang genug, allerdings war der Sachverhalt eine gute ¾ Seite lang und es sollte ein B-Plan anhand einer Normenkontrolle überprüft werden. Der Sachverhalt enthielt also dementsprechend sehr viele Angaben, vor allem zu Umweltberichten und zu eventuellen Auslagen in der Öffentlichkeit. Ich persönlich fand den Sachverhalt etwas unübersichtlich und für eine mündliche Prüfung daher eher ungeeignet, aber ich versuche ihn im Folgenden einmal kurz darzustellen:
Es ging darum, dass Stadt S ein neues Gewerbegebiet auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche errichten wollte. Ein entsprechender Flächennutzungsplan existierte bereits und auch geschützte Flächen oder Tierarten existierten laut Sachverhalt auf diesem Gebiet nicht. Der B-Plan wurde auch mit Stellungnahmen etc. öffentlich ausgelegt, wobei darüber informiert wurde, dass Informationen über geschützte Tierarten (?) vorliegen würden. Informationen über Untersuchungen bzgl. der Flora und Fauna, schützenswerter anderer Tiere oder ähnlichem wurden nicht bekannt gegeben bzw. mitgeteilt. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass solche Infos vorhanden sind. Der Kläger, welcher ein Wohngrundstück an der neuen Hauptzufahrtsstraße des Gewerbegebietes besitzt, beschwerte sich darüber, dass der Lärm zu hoch werden würde. Er reichte ebenfalls eine Stellungnahme ein rügte unter anderem auch, dass der Öffentlichkeit nicht ausreichend Möglichkeiten zur Kenntnisnahme gegeben wurden und dass eine fehlerhafte Abwägung zugunsten der neu entstehenden Arbeitsplätze stattgefunden habe. Der Naturschutz sei deutlich höher zu gewichten. K wendete sich daher an seinen Rechtsanwalt mit der Frage noch Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen B-Plan.
Ich hoffe, dass ich alle wesentlichen Aspekte des Sachverhalts wiedergegeben habe. Allerdings gab es zu den Umweltberichten und der Beteiligung der Öffentlichkeit mehrere Angaben im Sachverhalt, die ich schon in der Prüfung nicht richtig zuordnen konnte…
Die Prüfung hat zunächst damit angefangen, dass das Vorgehen grundsätzlich zulässig und begründet sein muss. Nachdem der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wurde (Schritt für Schritt mit kurzen Erläuterungen z.B. zur modifizierten Subjekts Theorie) wurde anschließend im Rahmen der statthaften Klageart angesprochen, ob der B-Plan ein Verwaltungsakt war. Diese Überlegung hat der Prüfer sofort aufgegriffen, sodass der Prüfling den B-Plan anhand der einzelnen Verwaltungsakt Merkmale überprüft hat. Problematisch war das Merkmal des Einzelfalls, ich weiß nicht ob der Prüfer hier eventuell auch auf die Möglichkeiten von Allgemeinverfügungen etc. hinaus wollte, da ich leider nicht mehr genau weiß wie ausführlich dieses Problem dann besprochen wurde. Letztlich wurde das Vorliegen eines VA jedoch abgelehnt. Überlegt werden sollte nun welche Klagearten dem K noch zur Verfügung standen. Im Ergebnis kam man schließlich dazu, dass die Normenkontrolle nach §47 VwGO die statthafte Antragsart ist und wir sind mit der weiteren Zulässigkeitsprüfung fortgefahren.
Die einzelnen Punkte waren weitestgehend unproblematisch. Allerdings hat der Prüfer eine kurze Zwischenfrage gestellt, ob man denn wenn man im Rahmen seines Referendariats auch vor das OVG zur Vertretung treten könne. Die Antwort lautete ziemlich schnell, dass das nicht ginge, allerdings wollte der Prüfer eine genaue Normangabe dazu haben. Nach langem Suchen in § 67 VwGO wurde schließlich die entscheidende Stelle gefunden und der Prüfer schien zufrieden. Da der § aber ziemlich lang ist, hat dies schon eine Weile gedauert, da mehrere Sätze bzw. Absätze herangezogen wurden um die Antwort zu begründen. Außerdem sollte auch noch beantwortet werden, wo sich denn das OVG befindet (Lüneburg) und wo man diese Angabe im Gesetz findet (vgl. § 73 NJG).
Nachdem die Zulässigkeit schließlich abgehakt wurde, kamen wir zur Begründetheit. Nach dem Aufsuchen der Ermächtigungsgrundlage (§§ 9, 10 BauGB wurde vorgeschlagen) kamen wir auf die formelle Rechtmäßigkeit. Nachdem auch die Organ- und die Verbandszuständigkeit entsprechend festgestellt wurden (vgl. §10 BauGB, § 58 NKomVG) fing die Prüfung der formellen Verfahrensfehler an. Als Erstes wurde gem. § 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit angesprochen. Auch hier kam es der Prüfer wieder auf eine genaue Angabe der zu prüfenden Absätze und Sätze an und auch die Arbeit mit dem Sachverhalt durfte nicht zu kurz kommen. Nach einem kurzen Hinweis von Seiten des Prüfers auf welche Sätze wir uns beziehen sollten wurden diese nach und nach mit Hilfe der Angaben im Sachverhalt geprüft. Wie gesagt, der Sachverhalt war eher unübersichtlich sodass man schnell die Übersicht verloren hat, was die Gemeinde tatsächlich gemacht hat, was sie wusste aber nicht veröffentlichte und zu welchen Tatsachen man sonst noch Angaben hatte. So zog sich die Prüfung bzgl. der Umweltberichte eher in die Länge. Nachdem schließlich festgestellt wurde, dass die Gemeinde gem. § 3 II BauGB einen formellen Verfahrensfehler begangen hat, kamen wir auf den §214 BauGB zu sprechen um zu prüfen ob der Fehler beachtlich oder unbeachtlich war. Letztlich wurde er als beachtlich angesehen. Anschließend kamen auch schon zu der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit. Auch hier lief der Einstieg nicht ganz glatt, sodass die einzelnen Punkte mehr oder weniger durcheinander angesprochen wurden. Zu sprechen kamen wir so z.B. auf die Erforderlichkeit eines B-Plans nach § 1 BauGB, wobei Beispiele gebildet werden sollten wann denn eine solche Erforderlichkeit problematisch sein könnte. Außerdem wurde auf die Abwägungsfehler eingegangen sodass wir im Folgenden die Normen rausarbeiten sollten woraus sich das Erfordernis einer Abwägung ergibt und zwischen welchen Belangen im Folgenden abgewogen werden sollte (vgl. § 1 VII, II Nr. 7, 8, 2 BauGB). Auch wir sollten schließlich eine solche Abwägung vornehmen und argumentieren welche Interessen unserer Meinung nach höher wiegen. Der Prüfer wollte ganz entscheidend darauf hinaus, dass im Sachverhalt angegeben war, dass die Lärmschutzwerte nicht überschritten werden würden, sodass die Abwägung zugunsten der Stadt ausgefallen ist. Leider hat auch diese Erkenntnis etwas auf sich warten lassen, da die Angabe im Sachverhalt bei uns allen einfach nicht mehr ganz präsent war. Damit war die Prüfung dann auch schon vorbei.
Insgesamt lässt sich sagen, dass die Prüfung bei diesem Prüfer trotz ein paar Unklarheiten angenehm war. Wenn man mal nicht weiter kommt, gibt er Hilfestellungen, Fragen wurden eher nicht in die Runde freigegeben. Insgesamt waren wir eher langsam, da der Prüfer uns noch mitteilte, dass er eigentlich noch ein paar Fragen zum neuen NPOG stellen wollte. Solche Fragen hatten wir eher am Anfang der Prüfung erwartet. Ich kann also nur empfehlen aktuelle Themen im Öffentlichen Recht im Auge zu behalten, auch bzgl. Gesetzesänderungen etc. der Prüfer ist seinem Themenbereich (Verwaltungsrecht BT) treu geblieben. Problematisch war nur, dass wir angesichts aktueller Geschehnisse und auch aufgrund des neuen POG eher mit Polizeirecht gerechnet haben. Außerdem habe ich die Überprüfung eines B-Plans (auch wenn es in Baurecht Standardwissen ist) für eine mündliche Prüfung aufgrund der Unübersichtlichkeit der Prüfung und des Sachverhalts eher als ungeeignet empfunden.