Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom April 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im April 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 40
Zivilrecht 12
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 69
Endnote 8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Vermögensdelikte, StPO

Paragraphen: §263 StGB, §255 StGB, §249 StGB, §153 StPO, §147 GVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte uns einen Sachverhalt aus, der auch nach der Prüfung wieder eingesammelt wurde, so dass das nachfolgende meinem Gedächtnis entspringt.
A hat seinen Arbeitskollegen B aus Gefälligkeit für ein paar Wochen in seine Wohnung aufgenommen. Eines Abends kam der X zu Besuch. Zwischen A und X begann ein Streit, der damit endete, dass X den A mehrmals ins Gesicht schlug. Der A lag bewusstlos auf dem Boden als der X den Entschluss fasste das Geld, welches sich in der Jackentasche des A befand, an sich zu nehmen und in seine Jackentasche zu stecken. B stand währenddessen nur im Wohnzimmer und schritt nicht ein, obwohl er erkannte, dass der X ihm unterlegen war.
Einer der Kandidaten begann mit der Prüfung des §§ 223, 224 StGB, dabei wollte der Prüfer wissen wie eine lebensgefährdende Behandlung ausgelegt wird (abstrakt und konkret) und wie der BGH dies ausgelegt. Danach wurde der Raub geprüft, welcher an der Finalität scheiterte. Außerdem wurde noch über Diebstahl und den Qualifikationen und über Raub durch Unterlassen gesprochen und ob dies denn überhaupt möglich wäre. Des Weiteren wurde sehr ausführlich auf die Garantenstellung des B eingegangen und jeder Prüfling zu ihrer diesbezüglichen Meinung gefragt.
Der zweite Fall begann so, dass der X den A einige Tage später auf der Straße angetroffen hatte. Der X drohte dem A Schläge an, wenn dieser ihm nicht die Kreditkarte und den PIN geben sollte. Aufgrund der Weigerung des A schlug der X diesen nieder. Er wollte den A jedoch nicht mehr verletzten und ließ von ihm ab, obwohl er erkannte, dass bei weiteren Schlägen er die Kreditkarte und den PIN ausgehändigt bekommen hätte.
Es wurde hier als erstes die Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung diskutiert und worauf der BGH und die Literatur bei der Abgrenzung abstellen (innere Willensrichtung/ äußeres Erscheinungsbild). Des Weiteren wurde die versuchte räuberische Erpressung geprüft, wobei auf den Rücktritt eingegangen werden sollte. Der Prüfer wollte ganz genau die einzelnen Theorien und ihre Unterschiede hören (Tatplantheorie, Gesamtbetrachtungslehre, Einzelaktstheorie und Lehre vom Rücktrittshorizont).
Danach kamen wir noch auf das Strafprozessrecht zu sprechen. Er wollte den Unterschied von § 153 und § 153 a StPO wissen und ob nochmal eine Klage erhoben werden könnte.

Außerdem wollte er wissen, für was eine kleine Strafkammer zuständig ist und wie diese besetzt ist.
Auf den Generalbundesanwalt (§ 142 a GVG) kamen wir auch noch zu sprechen und wer dieses Amt zur Zeit bekleidet. Er wollte auch wissen, wer die Dienstaufsicht über den Generalbundesanwalt hat (§ 147 StPO).