Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom August 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Zivilrecht | 11 | 10 | 8 | 9 |
Strafrecht | 10 | 10 | 7 | 8 |
Öffentliches Recht | 11 | 12 | 8 | 8 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Fahrlässigkeitsdelikt, Unterlassungsdelikt, Vorsatzformen, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsverfahren, Strafantrag
Paragraphen: §230 StGB, §163 StPO, §60 StGB, §229 StGB, §13 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Einstieg in die Prüfung erfolgte mittels eines aktuellen Falles.
Eine Mutter war mit ihren Kindern im Schwimmbad. Sie wollte kurz zu der Liegewiese um etwas zu holen oder abzustellen. Eines der Kinder (4 Jahre) ließ sie dabei unbeaufsichtigt in der Nähe des Beckens zurück. Als sie wiederkam lag ihr Kind leblos im Wasser (worauf sie hingewiesen worden war). Sie zog das Kind aus dem Wasser und rannte panisch los. Ein Bademeister konnte das Kind reanimieren, es musste jedoch im Krankenhaus behandelt werden.
Der Prüfer wollte zunächst wissen, wie es denn sein könne, dass in der Zeitung stand, die Polizei würde ermitteln. Er wollte dabei darauf hinaus, dass die Staatsanwaltschaft ja Herrin des Ermittlungsverfahrens sei. Entscheidend war jedoch § 163 I StPO, nachdem wir zunächst im GVG hinsichtlich der Staatsanwaltschaft gesucht hatten.
Daraufhin sollte die Strafbarkeit der Mutter geprüft werden. Wir prüften zunächst eine Körperverletzung durch unterlassen, verneinten allerdings schnell den Vorsatz hierbei musste dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit abgegrenzt werden (bereits mehrfach in den Protokollen erwähnt).
Generell sollte man bei der Prüfung in der Lage sein, die gängigsten Delikte und vor allem die Deliktsformen (Erfolgsdelikt, Fahrlässigkeitsdelikt, Unterlassensdelikt, Versuch) sauber, teils mit Definitionen und ohne große Probleme prüfen zu können. Als dies ein paar Mal in der Prüfung haperte war der Prüfer, wie oben beschrieben einen Hauch genervt, wie ich fand. Jedoch ohne dabei unfreundlich zu sein.
Weiterhin prüften wir eine Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen. Welche wir bejahten. Allerdings wollte der Prüfer wissen, was in diesem Fall noch das Problem sein könnte.
Wir kamen auf das Strafantragserfordernis nach §230 StGB. In der Folge prüfte er generelle Fragen zum Strafbefehl und zum besonderen öffentlichen Interesse. Nach kurzer Diskussion bejahten wir das besondere öffentliche Interesse (pro: Immerhin Körperverletzung, Durchsetzung der Normen, contra: Innerhalb der Familie könnte sich so etwas negativ auswirken).
Jedoch war der Prüfer der Ansicht es könnte etwas anderes einer Bestrafung der Mutter im Wege stehen. Lösung war, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, wenn klar ist, dass das Gericht von einer Strafe absehen wird. Hierzu musste § 60 StGB gefunden und dementsprechend (Mutter durch Vorfall schon genug bestraft) argumentiert werden.
Es folgte noch ein zweiter Fall:
Ein Angler hält seine Angel an einem Privatteich ins Wasser, der ihm jedoch nicht gehört. Auch war ihm dies vom Eigentümer nicht gestattet worden. Allerdings dachte der Angler er sei an einem Teich seines Vereins.
Hierzu wollte der Prüfer nur kurz hören, welche Delikte in Betracht kommen.
Versuchter Diebstahl schied am mangelnden Tatentschluss aus. Fischwilderei, wollte er in dem Zusammenhang lustiger weise wohl gerne hören. Es wirkte aber nicht so, dass er dies erwartete.
Der Fall ging dann wie folgt weiter:
Der wahre Eigentümer kommt, rennt auf den Angler zu um diesen darauf anzusprechen, dieser zieht sein Messer und stellt sich dem Eigentümer entgegen. Es kommt zu einer Rangelei, in deren Folge der Angler den Eigentümer in den Bauch sticht.
Der Angler denkt, der Eigentümer würde sterben und läuft davon. Der Eigentümer rollt allerdings natürlich, wie sollte es anders sein, ins Wasser und ertrinkt.
Problematisiert wurde hier im weitesten Sinne der Jauchegrubenfall (schon in anderen Protokollen erwähnt) und ein Totschlag durch den Stich abgelehnt. Dann prüften wir versuchten Totschlag durch den Stich. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit noch eine evtl. vorliegende Notwehr geprüft, jedoch verneint. Der Prüfer wollte dann noch kurz wissen (da die Zeit um war), was hier noch geprüft werden könnte. Eine Kollegin erwähnte den ETBI. Die Prüfung war danach beendet.
Alles in allem war die Prüfung angenehm und es wurde nichts Unmögliches geprüft (materiell eher Basics und Standardwissen).
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