Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 |
Vorpunkte | 9,66 | 8,5 |
Zivilrecht | 14 | 16 |
Strafrecht | 14 | 17 |
Öffentliches Recht | 17 | 16 |
Endpunkte | 11,58 | – |
Endnote | 11,58 | – |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Werkvertrag, Schwarzarbeit, Mängel im Werkvertragsrecht, gestörte Gesamtschuld, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht
Paragraphen: §134 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
B ist Geschäftsführer einer GmbH(?). Für sein privates Wohnhaus möchte er einen Balkon haben.
Dazu beauftragt er seinen Freund K, der Geschäftsführer einer GmbH ist(?) die entsprechende Arbeiten durchführt, den Balkon zu bauen. Sie vereinbaren einen Freundschaftspreis, der dadurch zustande kommt, dass sie die Mehrwertsteuer nicht einbeziehen und vereinbaren, dass ohne Rechnung gearbeitet werden solle.
Da B selber keiner Zeit hat, beauftragt er den Architekten A damit den Bau zu überwachen. A weiß von der Nebenabrede des B und K nichts.
Der Balkon wird fertiggestellt und von A abgenommen. Nachher stellt sich jedoch heraus, dass die Abdichtung des Balkons mangelhaft vorgenommen wurde und dadurch Feuchtigkeit in das Mauerwerk eindringt, welche langfristig auch auf das Haus übergreifen kann.
B fordert K auf den Mangel zu beheben. Dieser schickt seinen stets zuverlässigen Mitarbeiter M um die Reparatur vorzunehmen. Während den Reparaturarbeiten beschädigt dieser fahrlässig den Stubentisch des B. Der entstandene Schaden beträgt 500 Euro.
- Kann B von K Schadensersatz iHv 4750 Euro für den Balkon(?) und 500 Euro für den beschädigten Tisch verlangen?
- Welche Ansprüche hat B gegen A?
- Ansprüche gegen M?
Am Ende war dann noch § 1 SchwarzArbG abgedruckt.
Zu Frage 1:
Ich begann mit dem Schadenersatz für den Balkon.
Ich begann direkt damit vertragliche Ansprüche auszuschließen, da der Werkvertrag offensichtlich nach § 134 iVm § 1 SchwarArbG nichtig sei. Das ging der Prüfer zu schnell und er meinte wir wollen trotzdem erst die vertraglichen Ansprüche systematisch durchprüfen, da die Frage der Nichtigkeit den Schwerpunkt der Prüfung darstelle. Wir prüften dann also alle in Betracht kommenden Ansprüche durch, inklusive den vertraglichen und quasi-vertraglichen. Auch GoA sprachen wir an, auch wenn wir sie schnell wieder verneinten.
Bezüglich des Tisches konzentrierten wir uns auf deliktische Ansprüche.
Abschließend Fragte der Prüfer noch vor welchem Gericht die Verhandlung stattfinden würde wenn das Haus des B in Braunschweig steht und die GmbH des K ihren Geschäftssitz in Göttingen hat.
Ich meinte, dass nach § 23 Nr. 1 GVG das Landgericht zuständig sei da der Streitwert insgesamt 5000 Euro übersteigt. Darauf hakte er nach aus welcher Norm sich denn ergibt wie man den
Streitwert berechnete. Nach kurzem Stöbern am Anfang der ZPO fand ich § 5 ZPO. Das war richtig.
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erörterte ich erst, dass der Allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen die verklagt werden nach § 17 ZPO grundsätzlich ihr Sitz ist (also Göttingen), hier aber ein besonderer oder sogar ausschließlicher Gerichtsstand in Betracht kommen könnte. Nach kurzem stöbern fand ich § 29 ZPO, wonach das LG Braunschweig zuständig wäre, da Braunschweig der Erfüllungsort ist. Er fragte kurz was ein Erfüllungsort ist, worauf ich antwortete: der Ort an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, also in diesem Fall der Balkon zu bauen war.
Zu Frage 2:
Hier diskutierten wir längere Zeit ob der Vertrag mit dem Architekten ein Dienst- oder Werkvertrag ist. Der Prüfer fand den Werkvertrag überzeugender. Wir prüften dann also Mängelrechte aus diesem Werkvertrag und weitere Ansprüche.
Am Ende kamen wir noch auf die gestörte Gesamtschuld zu sprechen und er wollte die verschiedenen Theorien hierzu wissen.
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