Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Mai 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7,4
Aktenvortrag 9
Zivilrecht 9
Strafrecht 7,5
Öffentliches Recht 4,5
Endpunkte 10,6
Endnote 8,56

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen:  Gewährleistungrecht beim Gebrauchtwagenkauf

Paragraphen:  §437 BGB, §423 BGB, §426 BGB, §433 BGB, §275 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat uns zu Beginn der Prüfung gefragt, wie ein Fall zum BGH kommen kann. Wir durften uns jeder zu dieser Frage äußern. Zunächst wurde die Berufung genannt inklusive der einschlägigen Vorschriften im GVG und der ZPO. Im Anschluss wurde auf die Revision eingegangen und die Voraussetzungen genannt, wann eine Revision zulässig ist, wobei wir ihm auch hier die Vorschrift in der ZPO nennen (und dann ja quasi nur vorlesen) mussten.
Nachdem wir die Fragen zu den Rechtsmitteln beendet haben, hat er uns einen Fall geschildert, der auch schon in mehreren Protokollen zu finden war. Dabei handelt es sich um einen privaten Käufer, welcher bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Gebrauchtwagen kauft, welcher vorher – wie ihm vor dem Kauf mitgeteilt wurde – als Mietwagen genutzt wurde. Es wird zudem beim Kauf das Datum der Erstzulassung „laut Fahrzeugbrief“ genannt und die Kilometerleistung von 33.000 km festgehalten. Nach der Übergabe des Autos findet der Käufer raus, dass das Auto vor der Erstzulassung ca. 19 Monate stand. Aufgrund dieser Tatsache und weil es sich – anders als vom Käufer wohl erwartet – um eine andere Modellreihe handelte möchte er den Kaufpreis wegen Mangelhaftigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos erstattet bekommen.
Wir sollten ihm zunächst die Vorschrift des Rücktritts nennen und hielten uns bei der Prüfung sehr lange mit der Frage auf, ob ein Sachmangel vorliegt, welche Arten von Sachmängeln im Gesetz formuliert sind und ob eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung oder eine einseitige Käufererwartung vorliegt. Hier war alles vertretbar, was man nur einigermaßen plausibel begründen konnte, von daher könnt ihr wirklich nichts falsch machen.

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