Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
6 |
Endpunkte |
6 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Diebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Festnahmerecht
Paragraphen: §242 StGB, §244 StGB,, §303 StGB,, §123 StGB, §127 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte uns zu Beginn der Prüfung folgenden Fall, den wir mitschreiben sollten: A steigt nachts in das Haus des verstorbenen V ein, indem er die Kellertür, welche aus Holz ist, mit einer 50cm langen Eisenstange so bearbeitet, dass der Holzrahmen der Tür zersplittert und aufspringt. Im Haus des V öffnet A einen Wohnzimmerschrank und nimmt eine Rolex-Uhr im Wert von 10.000€ an sich, die er auch behalten möchte. Als A das Grundstück des V verlässt, wird er von dem Nachbarn N, der Alleinerbe des V ist und sich um dessen Haus kümmert, erwischt. N packt A am Arm und will die Polizei rufen. Daraufhin schlägt A den N mit der Eisenstange nieder, woraufhin dieser eine Platzwunde erleidet. A kann sodann mit der Beute fliehen. Der Prüfer fragte mich anschließend, wie A sich strafbar gemacht haben könnte und welche Delikte hier in Betracht kommen. Ich beantwortete seine Frage, in dem erwiderte, dass hier ein Diebstahl mit Waffen sowie ein Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 I Nr. 1a, Nr. 3, IV StGB in Betracht kommt. Daraufhin fragte er meinen Mitprüfling, in welchem Verhältnis § 244 StGB zu § 242 StGB steht und um was für eine Norm es sich bei § 244 StGB handelt. Mein Mitprüfling antwortete, dass es sich bei § 244 StGB um eine Qualifikation zu § 242 StGB handelt, welche eine höhere Strafandrohung mit sich bringt. Sodann fragte er den nächsten Prüfling nach § 243 StGB und worum es sich hierbei handelt. Hier war die Antwort „Strafzumessung“ richtig. Anschließend fragte der Prüfer mich, welche Voraussetzungen der objektive Tatbestand des § 242 StGB hat, woraufhin ich richtigerweise „fremde, bewegliche Sache“ und „Wegnahme“ aufzählte. Nachdem ich beide Tatbestandsmerkmale definiert hatte, fragte der Prüfer meinen Mitprüfling, was der Begriff „Gewahrsam“ bedeute. Nach richtiger Definition fragte der Prüfer uns, ob an den Sachen des V überhaupt noch Gewahrsam bestehe, da dieser ja bereits verstorben ist. Wir waren uns einig, dass V ursprünglich generellen Gewahrsam an allen sich in seiner Herrschaftssphäre, also in seinem Haus, befindenden Sachen hatte, V selbst jetzt aber aufgrund seines Todes keinen Gewahrsam mehr an den Sachen hat. Wir sind allerdings davon ausgegangen, dass N als Alleinerbe nun Gewahrsam an den Sachen des V hat und an der entwendeten Uhr daher Gewahrsam bestand. Anschließend sprachen wir über die Qualifikationsmerkmale des § 244 StGB. Zunächst fragte er einen der Prüflinge, was eine Waffe im Sinne des § 242 I 1a StGB ist. Danach fragte er mich nach dem Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“, woraufhin ich anmerkte, dass die Bedeutung dieses Begriffes im Rahmen des § 244 StGB umstritten ist. Daraufhin fragte der Prüfer meinen Mitprüfling, ob der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Rahmen des § 244 StGB identisch mit dem des § 224 I Nr.2 StGB ist, was dieser verneinte. Sodann definierte er den Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 StGB. Anschließend fragte der Prüfer mich wieder nach den verschiedenen Ansichten, die im Rahmen des § 244 StGB zu dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs vertreten werden. Danach kamen wir auf § 244 IV, I Nr. 3 StGB zu sprechen. Der Prüfer wollte von uns wissen, was eine „Wohnung“ ist und ob das Haus des verstorbenen V als Wohnung, insbesondere auch als dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 IV StGB, zu qualifizieren ist. Wir diskutierten über die Frage und kamen letztendlich einstimmig zu dem Ergebnis, dass das Haus des V zwar keine dauerhaft genutzte Privatwohnung, wohl aber zumindest eine Wohnung im Sinne des § 244 I Nr.3 StGB darstellt und A sich daher zumindest nach § 244 I Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat, in dem er in das Haus des V eingebrochen ist. Im weiteren Verlauf fragte der Prüfer meine Mitprüflinge, ob das Handeln des N, also das Festhalten des A rechtswidrig war, was aber aufgrund von § 127 I StPO verneint wurde. Sodann wurde ich gefragt, ob es rechtswidrig war, dass A den N mit der Eisenstange geschlagen hat. Ich erwähnte § 32 StGB, merkte dann aber an, dass kein rechtswidriger Angriff vorlag, da N aufgrund von § 127 I StPO gerechtfertigt war. Zuletzt wollte der Prüfer von uns noch wissen, welche Delikte, abgesehen von § 244 und § 224 StGB, noch verwirklicht worden sind. Mein Mitprüfling nannte hier die Sachbeschädigung nach § 303 StGB und bejahte diese hinsichtlich der Holztür, während ich § 123 StGB anführte und auch diese Norm bejahte.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom November 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.