Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im September 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Note staatl. Teil 1. Examen | 7 | 8 | 8 | 8 | 8 |
Gesamtnote 1. Examen | 5 | 8 | 8 | 8 | 8 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Die Themen sind leider nicht beschränkt. Es werden aber gerne Fragen zu Strafzumessung. Sonst hauptsächlich Strafrecht BT.
Paragraphen: §315c StGB, §316 StGB, §142 StGB, §20 StGB, §323a StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Es wurde folgender Fall geschildert: X und X, treffen sich in einer Gaststätte und trinken Alkohol.
Dabei fährt einer der Beiden mit dem Fahrzeug des X im alkoholisierten Zustand. Dabei kam es in einer Linkskurve zu einem Beinahe-Unfall. Danach musste er eine Blutprobe abgeben. Wir begannen mit der Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c I Nr. 1a StGB. Danach folgte die Prüfung wegen Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I StGB und die Strafbarkeit wegen Vollrausches gem. § 323a. Zwischen den genannten Tatbeständen wurde auch die Strafbarkeit wegen Unerlaubten Entfernen vom Unfallort gem. § 142 I StGB thematisiert. Zum ersten Tatbestand (§ 315 c I Nr.1a StGB) wurde ausgeführt, dass X ein Fahrzeug im Verkehr, d.h. im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat. Es wurde erläutert, dass er sich einem fahruntüchtigen Zustand infolge des Alkoholgenusses befunden haben muss. Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wurde zwischen der zwischen der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit, bei der die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet wird, und der sog. relativen Fahruntüchtigkeit, bei der weitere Indizien für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit erforderlich sind, unterschieden. Zu diesem Punkt stellte der Prüfer mehrere Fragen. Unter anderem wurde gefragt, wie sich die Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 315 c von der Schuldunfähigkeit gem. §§ 20 ff. StGB unterscheidet. Auch wurden die Berechnungsmethoden des BAK-Wertes (Blut-Alkoholkonzentration) angesprochen. Ein wichtiger Punkt bei der Prüfung war auch die Rolle des Mitfahrers. Fraglich war, wie es sich auswirkt, dass sich der Beifahrer ins Fahrzeug gesetzt und sich demzufolge eigenverantwortlich in den Gefahrenbereich begeben hat. Die Behandlung dieses Problems ist umstritten (nachzulesen bei W. Beulke, Satzger AT, Rn. 269 ff.). Zudem wurde diskutiert, ob es sich bei dem Fahrzeug des X überhaupt um eine „andere Sache von bedeutendem Wert“ i.S.d. § 315 c handeln kann. Danach erfolgte die Prüfung des § 316 I und die des § 323a. Bei dem Tatbestand des § 323a wurde die Thematik objektive Bedingung der Strafbarkeit behandelt. Der Prüfer legte viel Wert auf die Strafzumessung bzw. wonach diese bei solchen Tatbeständen erfolgt. Insgesamt war die Prüfung in Ordnung, es wurde viel Detail Wissen erwartet und es wurden viele Einzelfragen gestellt. Teilweise sind die Fragen missverständlich gestellt. Lasst euch davon nicht aus dem Konzept bringen.