Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW August 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom August 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 41 40 44 27
Zivilrecht 8 9 10 8
Strafrecht 8 9 10 8
Öffentliches Recht 8 9 10 8
Endpunkte 74 75 82 59
Endnote 74 75 82 59

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Feststellungsklage, Versammlungsfreiheit, Versammlungsgesetz

Paragraphen: §43 VwGO, §12a VersG, §8 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

A nahm im Juni an einer Veranstaltung für Toleranz und Demokratie in NRW teil. Die zuständige Polizeibehörde ging mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass gewaltbereite Demonstranten an der Veranstaltung teilnehmen werden und es zu Provokationen kommen wird. Straftaten seien jedoch eher unwahrscheinlich. Trotzdem entschied sich die Behörde ein Kamerasystem bereitzuhalten. Dazu wurde auf einem Fahrzeug ein ausfahrbarer Kameramast montiert, an dem die Kamera befestigt war und eine Beobachtung stattfinden konnte. Der Kameramast war bei der Demonstration zur Hälfte ausgefahren. Ob tatsächlich eine Aufzeichnung stattfand, konnten die Teilnehmer der Demonstration nicht erkennen. Letztlich verlief die Demo friedlich und der Kameraeinsatz fand nicht statt.
A, der auch in Zukunft an Demonstrationen dieser Art teilnehmen möchte, fühlt sich durch die Kamera gestört und fragt seinen Anwalt was man zukünftig dagegen unternehmen könne.
Zunächst haben wir mögliche Klagen bzw. Unterlassungsansprüche aufgezeigt. Genannt wurden die FFK, die FK und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Der Prüfer wollte jedoch zunächst darauf hinaus, dass wir überhaupt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme prüfen, bevor wir Klagewege etc. aufzeigen. Sodann haben wir also die Rechtmäßigkeit geprüft: Zunächst stellten wir uns die Frage, ob überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich sei. Hier nannten wir insbesondere Art. 20 III GG. Wir sollten prüfen, ob denn überhaupt ein Eingriff vorliege. Hier haben wir einen Eingriff in Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) geprüft. Wir definierten den Schutzbereich und stellten fest wann ein Eingriff vorliegt. Hier war insbesondere problematisch, dass die Kamera ja gar nicht eingeschaltet war. Fraglich war somit, ob die bloße Anwesenheit der Kamera Eingriffsqualität hat. Dies haben wir im Ergebnis bejaht. Wir diskutierten noch kurz über die Schranken des Art. 8 GG (Gesetzesvorbehalt und kollidierende Grundrechte). Konsequenterweise benötigte die Polizei somit eine EGL für die Maßnahme. Der Prüfer fragte nach möglichen EGLs. Zunächst nannten wir § 15 PolG NRW. Der Prüfer war nicht überzeugt und fragte, ob denn vielleicht auch eine EGL aus einem anderen Gesetz in Frage käme. Daraufhin nannten wir §§ 12a, 19a VersG. Diese sind spezieller, haben höhere Anforderungen und sind somit vorrangig zu prüfen. Wichtig bei § 12a VersG war in unserem Fall den § 19a VersG mitzuzitieren, da eine Versammlung unter freiem Himmel vorlag.
Sodann prüften wir § 12a VersG. Zunächst stellten wir fest, dass zwar gar keine Aufnahme stattgefunden hat, das Ausfahren des Kameraarmes jedoch als Minusmaßnahme von § 12 a VersG miterfasst wird. Wir definierten Gefahr und öffentliche Sicherheit und subsumierten darunter. Insbesondere bei der Gefahr bestanden hier Probleme. Wir diskutierten über den Gefahrenverdacht und Gefahrenforschungsmaßnahmen und lehnten im Ergebnis eine Gefahr in unserem Fall ab. Der Prüfer unterstellte, dass eine Gefahr vorgelegen habe und fragte wie die Prüfung weitergehen würde. Hier sind wir insbesondere auf die Verhältnismäßigkeit eingegangen und haben mildere Mittel diskutiert: z.B. Ordner oder den Kameraarm einfach noch nicht ausfahren.
Sodann fragte der Prüfer nach möglichen Klagewegen.
Zunächst wurde die FFK in den Topf geworfen. Wir stellten fest, dass für die FFk zumindest ein VA vorgelegen haben müsste. Also definierten wir VA (§ 35 VwVfg) und stellten fest, dass es an einer Regelung mangele und somit nur ein Realakt vorliegt.
Danach prüften wir die FK (§ 43 VwGO). In unserem Fall sahen wir darin die statthafte Klageart. Neben den allg. Vorrausetzungen (Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Klagegegner etc.) prüften wir insbesondere das Feststellungsinteresse und definierten dieses. Wir nannten Wiederholungsgefahr, Präjudiz- und Rehabilitationsinteresse. Des Weiteren gingen wir auf die Subsidiarität der FK ein (§ 43 II VwGO). Ist es eventuell einfacher durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen feststellen zu lassen? Dies lehnten wir im Ergebnis ab.

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