Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW im März 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im März 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 41 23 50 31 42
Zivilrecht 7 4 10 5 7
Strafrecht 7 4 10 5 7
Öffentliches Recht 7 4 10 5 7
Endpunkte 71 40 85 62 72
Endnote 7,1 4,0 8,5 6,2 7,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Beamtenrecht, Staatsorgan

Paragraphen: §63 GG, §33 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer diktierte uns einen Fall. Der Finanzminister steht aufgrund der Flüchtlingskrise anhaltend unter Druck. Die schwarze Null zu halten scheint unrealistisch, weshalb er die Bundeskanzlerin anruft und ihr sagt, dass er „aufhören wolle“, sprich, dass er sein Amt aufgeben möchte. Der Prüfer wollte wissen, ob der Finanzminister ein Beamter sei und nach welchen Regeln sich der Wunsch nach der Entlassung richtet.

Wir waren schnell in spezialgesetzlichen Normen im Bundesministergesetz und im Bundesbeamtengesetz. Hier haben wir einzelne Normen ausgelegt, insbesondere solche zum Verhältnis zwischen Bundeskanzler, Bundespräsident, Regierung und Ministern. Es wurden munter Schlagworte in den Raum geworfen (Richtlinienkompetenz, Staatsprinzipien, etc.). Passt hier auf wer zu weit ausholt riskiert Nachfragen, warum dies etwas mit dem gestellten Sachverhalt zu tun habe. In der Regel erwartet der Prüfer eine genaue Antwort auf seine Fragen. Ausschweifen kann ich hier eher nicht empfehlen.

Wir kamen dann auf den Staatssekretär und dessen Funktion und Status zu sprechen. Hier war der Prüfer erneut eine sehr genaue Kenntnis vom Aufbau der Regierung und der Behördenstruktur wichtig!

Beim Staatssekretär gab es einen Kniff, den man eigentlich nicht kennen konnte, wenn man es vorher noch nicht gehört hat – jetzt habt ihr es aber mal gehört. Es gibt hier nämlich eine Differenzierung:

„Der beamtete Staatssekretär unterliegt den Vorschriften der Beamtengesetze und ist in der Regel Beamter auf Lebenszeit. Seine Amtsdauer ist insoweit unabhängig von der Amtsdauer seines vorgesetzten Ministers. Da beamtete Staatssekretäre jedoch politische Beamte sind, können sie jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (z. B. § 54 des Bundesbeamtengesetzes im Bundesbereich“ = Sartorius Ordnungsnummer 160 – auf jeden Fall lesen!!).

Im Gegensatz dazu:

„Der parlamentarische Staatssekretär kann den Bundesminister bei Erklärungen vor dem Bundestag, dem Bundesrat und in Sitzungen der Bundesregierung vertreten. Er kann jederzeit entlassen werden oder seine Entlassung verlangen (§ 4 ParlStG). Sein Amt ist immer abhängig von dem des Ministers: Scheidet der Minister aus dem Amt, so scheidet der parlamentarische Staatssekretär automatisch mit aus – außer der neue Minister bestätigt ihn im Amt.“

Es war also eine Fangfrage, da Staatssekretäre oftmals beim Regierungswechsel ausgetauscht werden, aber in der Regel Beamte auf Lebenszeit sind.

Es folgten zudem weitere Sprünge durch das Grundgesetz. Insbesondere ging es auch um mögliche Klagearten des Ministers (Verwaltungsrechtsweg – eher nein, da möglicherweise eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt; Präsidialklage auch eher nicht, da hier keine Antragsbefugnis – letztlich blieb diese Frage eher offen). Die Prüfung neigte sich dann auch schon dem Ende. Der Prüfer machte noch eine kleine Abwandlung:

Was wäre, wenn die Bundeskanzlerin nicht einen fähigen Finanzminister als Nachfolger ernennen würde, sondern stattdessen eine andere, unfähige Kandidatin, die von der Sachmaterie keinerlei Ahnung habe. Der Prüfer wollte hier auf die Konkurrentenklage hinaus und ob diese überhaupt anwendbar wäre. Erneut wurde mit der Richtlinienkompetenz und dem Beamtenstatus argumentiert. Die Prüfung war hier leicht wirr, aber der Prüfer hat meist in die richtige Richtung gelenkt und die Lösung somit einen Weg weitergebracht. Im Ergebnis war die Fragte, ob man das Bestenprinzip Art 33 GG hier anwenden konnte. Er wollte unbedingt die Formulierung öffentliches Amt hören, welches im Wortlaut der Norm enthalten ist. Daran ließe sich festmachen, ob es sich nur eine Regelung für Beamte oder auch darüber hinaus handele.

Ihr seht, dass die Prüfung insgesamt niveauvoll war und keine typische Materie hatte – letztlich aber doch, nämlich Staatsorganisationsrecht. Eigentlich waren alle Probleme lösbar, man musste nur hinreichend und sachgerecht argumentieren. Ich habe nicht erlebt, dass Herr der Prüfer hier darauf aus war, Kandidaten runterzuputzen.

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