Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW im September 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im September 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 34
Zivilrecht 8
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 66
Endnote 6,6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Europäischer Gerichtshof, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Wehrmacht der Demokratie

Paragraphen: §18 GG, §1 GG, §2 GG, §73 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer eröffnete die Prüfung mit der Frage, welches EuGH-Urteil denn letzte Woche erlassen wurde. Wir kamen dann auf das Urteil des EuGH vom 11. September 2018 zu sprechen. Es ging hierbei um einen Chefarzt, der an einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf arbeitete, als er nach einer Scheidung von seiner ersten Frau erneut standesamtlich heiratete. Das Krankenhaus kündigte dem Chefarzt ein Jahr nach der Hochzeit. Das EuGH entschied, dass die Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen dessen Widerheirat eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen kann.
Der Prüfer fragte dann, wie man als „normaler Mensch“ zum EuGH kommen kann und fragte danach, wer den EuGH gegründet hat. Sodann kam der Prüfer auf Hans-Georg Maaßen zu sprechen und fragte, von was Herr Maaßen Präsident sei. Wir antworteten, Herr Maaßen sei Präsident vom Bundesverfassungsschutz. Der Prüfer wollte allerdings hören, dass Herr Maaßen Präsident vom Bundesamt für Verfassungsschutz war und teilte uns mit, dass es in der Prüfung um Verfassungsschutz gehen solle. Wir schlugen sodann das Bundesverfassungsschutzgesetz auf und lasen § 3, § 4 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 5 laut vor und stellten fest, dass der Bundesverfassungsschutz für das Sammeln von Informationen zuständig ist, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beinhalten. Der Prüfer wollte wissen, dass es sich dabei hauptsächlich um Rechts- und Linksgruppierungen handelt.
Dann schilderte der Prüfer einen kleinen Fall, den wir nicht mitschreiben mussten.
Rechtsanwalt A geht bei einem Marsch der Rechtsradikalen mit, wird dort teilweise fotografiert und fragt uns, wie er sich dagegen wehren könne und was der Verfassungsschutz gegen ihn tun könne. Wir kamen auf möglicherweise verletzte Grundrechte zu sprechen und nannten Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Prüfer wollte das Stichwort informationelle Selbstbestimmung hören und was man darunter versteht. Er wollte erklärt bekommen, warum keiner möchte, dass Informationen über einen beim Staat gespeichert werden. Er fragte nach dem bekannten Volkszählungsurteil und nach seiner Wichtigkeit. Wir besprachen, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem eine Abwehrfunktion gegen den Staat darstellt und, dass sich die Menschen in ihrem Verhalten eingeschüchtert und gehemmt fühlen, wenn sie sich vom Staat beobachtet fühlen.
Wir definierten dann den klassischen und den modernen Eingriffsbegriff und stellten fest, dass durch das Filmen und Fotografieren der Demonstranten ein Eingriff gegeben ist.
Wir prüften, dann ob der Eingriff verfassungsmäßig gerechtfertigt ist. Wir stellten fest, dass eine Schranke der informationellen Selbstbestimmung in Art. 2 Abs. 1 GG gegeben ist, sog. Schrankentrias. Der Prüfer wollte hören, dass unter die verfassungsmäßige Ordnung alle formellen und materiellen Rechtsnormen fallen, die ihrerseits verfassungsmäßig sein müssen. Wir kamen zur Gesetzgebungskompetenz und bejahten die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezüglich der Gesetze zum Bundesverfassungsschutz gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Lit. b GG. Den Rest der formellen Verfassungsmäßigkeit bejahten wir schnell. Wir kamen sodann zur materiellen Verfassungsmäßigkeit. Der Prüfer wollte hören, welches Prinzip hinter Art. 18 S. 2 GG steht, die Verwirkung der Grundrechte und das Prinzip der wehrhaften Demokratie. Wir besprachen den historischen Hintergrund dieses Prinzips, die Reaktion auf die NS-Zeit.
Prozessual sprachen wir noch die allgemeine LK an, die gesetzlich nicht normiert ist. Sodann kamen wir noch auf Art. 21 Abs. 1 GG zu sprechen und sagten, dass die Parteien die politische Willensbildung des Volkes repräsentieren. Der Prüfer fragte, wie Parteien ihre Rechte geltend machen könnten. Wir nannten das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dann war die Prüfung zu Ende.
Der Prüfer ist ein netter, zurückhaltender Prüfer. Er hört einem gut zu und gibt einem Zeit sich zu verbessern.
Viel Erfolg !