Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom April 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom April 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 49
Zivilrecht 8
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 79
Endnote 7,9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Brandstiftungsdelikte, Probleme aus dem AT

Paragraphen:  §306a StGB, §306b StGB, §306c StGB, §263 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte in meinem Durchgang Strafrecht. Er wollte zu folgendem Fall etwas wissen:
A besitzt ein Haus. In der unteren Etage dieses Hauses befindet sich ein Laden und in der darüber liegenden eine Wohnung. In dieser Wohnung lebt B mit seiner wertvollen und ihm sehr ans Herz gewachsenen Katze.
Als A in Geldnöte gerät, erhöht er die Versicherungssumme für das Haus auf 100.000€. Kurze Zeit später setzt er den Laden in Brand, nachdem er überprüft hat, dass B sich nicht im Haus befindet. Das die Katze noch in der Wohnung war, hat er dabei aber übersehen.
Der Laden steht schnell vollständig in Brand. Das Feuer hat jedoch noch nicht die Wohnung erreicht.
Als B nach Hause kommt, sieht er die Flammen im unteren Bereich des Hauses und rennt in das Haus, um seine Katze zu retten. Er stürmt in das nicht brennende Treppenhaus und stolpert auf der Treppe. Dabei stürzt er so ungünstig, dass er sich das Genick bricht und stirbt.
Das Feuer wird anschließend von der Feuerwehr vollständig gelöscht, ohne dass die Wohnung des B in Brand gerät.
Kurz darauf macht A die Versicherungssumme geltend. Die Versicherung bewilligt die Zahlung.
Danach kommen dem A jedoch wegen des Todes des B Gewissensbisse und er stellt sich der Polizei.
Dabei sagt er aus, dass er den Tod des B nie wollte.
Strafbarkeit des A?
Der Prüfer pickte sich eine Person heraus und ließ diese mit der Prüfung beginnen. Diese begann mit der Prüfung des § 306a I Nr.1 a.E. Das war richtig, dennoch unterbrach der Prüfer kurz und fragte, wieso nicht §306. Er wollte hören, dass §306 nur fremde Tatobjekte umfasst und deshalb hier ausscheidet. Im Rahmen des §306a sollte der Prüfling dann erläutern, ob hier überhaupt ein Gebäude, welches der Wohnung dient vorliegt. Schließlich wurde nur der Laden und nicht die Wohnung angezündet. Es musste also argumentiert werden, wann bei solchen Gebäuden mit gemischter Nutzung das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
Nachdem diese Frage abgearbeitet war, wollte er vom nächsten Prüfling wissen, ob hier denn auch von einem in Brand setzen gesprochen werden kann, da wie gesagt, nur der Laden brannte. Das wurde ebenfalls nach einigen Nachfragen zur Konkretisierung bejaht. Im nächsten Schritt wollte der Prüfer dann wissen, ob § 306a StGB nicht teleologisch reduziert werden müssen. Diese Frage war losgelöst vom Fall zu beurteilen. Der Prüfer wollte, dass der Prüfling den Streit entwickelt und entscheide, ob eine Teleologische Reduktion nötig ist, wenn der Tatbestand zwar erfüllt, aber eine Gefährdung von Menschen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist. Dabei kam es ihm jedoch erkennbar darauf an, dass hierzu eigene Gedanken entwickelt werden, als dass ein Argumentationsmuster runtergebetet wird.
Das war in der folgenden Prüfung grundsätzlich das entscheidende für den Prüfer. Es kam ihm auf eine dogmatisch saubere Argumentation an, bei der er aber auch immer wieder Hilfe gab.
Auch im Rahmen des §306b ging es ihm wieder darum, dass man argumentieren sollte, ob §306b II Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall teleologisch reduziert werden müsse. Das Ergebnis war nebensächlich, es musste nur schlüssig argumentiert werden.
Nachdem wir §306b geprüft hatten, kamen wir zu §306c. Hier hat er dann etwas schneller prüfen lassen, da die Zeit langsam vorbei war. Er wollte hier zur objektiven Zurechnung. Bei diesem Prüfungspunkt, der problematisch war, da es sich zum einen um eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf handeln konnte und eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des B zu diskutieren war. Der Prüfer fand es besonders erfreulich, dass ein Prüfling nicht genau wusste, wie die Rechtsprechung das Problem der objektiven Zurechnung bei einem atypischen Kausalverlauf löst, es sich aber Schritt für Schritt mit etwas Hilfestellung erschließen konnte. Er gab Stichworte vor und wollte dann, dass diese logisch verarbeitet werden.
Da die Zeit dann eigentlich vorbei war, wollte er noch wissen, welche Probleme sich im Rahmen des § 263 StGB ergeben. Hier konnte jeder antworten, dem dazu auf die Schnelle noch was einfiel.
Ich muss sagen, ich fand es bei dem Prüfer eigentlich ganz angenehm. Er hat den Fall gut geleitet und war dabei geduldig. Es gab Hilfe von ihm, wenn man mal nicht weiter wusste. Die Benotung war dabei fair.
Ich habe mich zwar insgesamt um 0,3 Punkte verschlechtert, dass lag aber an mir. Ich denke Der Prüfer als Prüfungsvorsitzenden zu haben, ist vielleicht kein Glücksgriff, da er wirklich nicht mit Punkten um sich wirft, aber es geht wahrscheinlich auch schlimmer. Er ist fair und achtet darauf, so war mein Eindruck, dass alle einen gleichen Redeanteil haben, was bei einer Gruppe aus sechs Prüflingen sicherlich nicht selbstverständlich ist. Jeder bekommt Chancen zu zeigen, was er kann.

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