Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom April 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im April 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 7,37 2 3 4 5 6
Aktenvortrag 7 2 3 4 5 6
Prüfungsgespräch 9 2 3 4 5 6
Endnote 7,82 2 3 4 5 6
Endnote (1. Examen) 8,4

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Kaufrecht, Sachmangel, Erfüllungsort, örtliche Zuständigkeit § 29 ZPO, Rücktritt, Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 II BGB

Paragraphen: §433 BGB, §434 BGB, §437 BGB, §323 BGB, §358 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stellte uns folgenden Fall vor :
Am 29.05. schloss der Kläger mit dem Beklagten (Gebrauchtwagenhändler) einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 5.000 € ab. Der Kläger finanzierte dies durch einen Kredit der S Bank, welcher im von dem Beklagten vermittelt wurde, so dass der Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt geschlossen wurde. Am 01.08 stellte der Kläger fest, dass ein Motorschaden vorlag. Am 25.09 meldete sich der Anwalt des Klägers bei dem Beklagten. Am 02.10. sagt der Beklagte, dass er die Nachbesserung nicht vornehmen werde, da er unter Verweis auf ein DEKRA Gutachten einen Sachmangel bestritt und außerdem darauf hinwies, dass eine Jahresgarantie bei der W-GmbH vorlag. Am 24.10. trat der Kläger schließlich vom Kaufvertrag zurück. Problematisch war auch, dass der Beklagte insolvent wurde.
Die Prüfung war sehr schnell vorbei, da wir wegen Corona nur zu zweit geprüft wurden. Ich wurde zuerst gefragt, was das Problem sein könnte. Vorliegend ist der Kläger zurückgetreten, problematisch war jedoch, dass er Kosten durch die Finanzierung erlitten hat und es daher fraglich war, ob er diese auch zurückerstattet bekommt. Eventuell könnte er sich auch an die S Bank halten. Dies könnte dann der Fall sein, wenn ein verbundener Vertrag vorliegt. Zu der Prüfung sind wir allerdings gar nicht mehr gekommen. Wichtig ist, dass im Rahmen der verbundenen Verträge der Verbraucher geschützt wird.
Das Rücktrittsrecht stand dem Kläger nach § 437 Nr. 2, 433, 434, 323, 346 BGB zu. Durch den Rücktritt einsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Wir prüften zunächst den Sachmangel. Hierbei ist § 434 BGB chronologisch zu prüfen. Zunächst könnte eine Beschaffenheitsvereinbarung vorgelegen haben (Subjektiv), da aber weder ausdrücklich noch konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung darüber getroffen wird, dass die Sache mangelfrei ist, lag der Sachmangel darin, dass das Fahrzeug nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet war.
Dann stellte der Prüfer die Frage, was in prozessualer Hinsicht zu beachten ist. Ich war glücklicherweise nicht dran, denn ich habe die Frage zunächst nicht verstanden. Es ging dann um die Zuständigkeit des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO. Es sollte davon auszugehen sein, dass der Kläger in Düsseldorf, der Beklagte in Köln und die Bank ihren Sitz in Mönchengladbach hat. Bei der weiteren Prüfung bin ich nicht ganz mit gekommen, dass es hier nicht mehr um die Aufforderung zur Nachbesserung, sondern nur um den Rücktritt ging. Problematisch war auf jeden Fall, dass der Beklagte noch nicht in der Lage war das Fahrzeug zu begutachten. Hier schloss sich auch das nächste Problem an.
Wir sollten dann prüfen, ob eine Fristsetzung entbehrlich sein könnte nach § 323 II BGB. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich ist und die Entbehrlichkeit eine Ausnahme darstellt, so dass die Voraussetzungen hierfür eng zu prüfen sind. Ich bejahte zunächst durch das Bestreiten des Beklagten, dass ein Sachmangel vorliege fälschlicherweise eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung, letztlich lag aber eine Entbehrlichkeit nicht vor, da die Voraussetzungen restriktiv zu prüfen sind und der Beklagte noch nicht die Möglichkeit hatte, den Mangel zu überprüfen.
Das war es eigentlich auch schon. An für sich gut machbar, bleibt systematisch am Gesetz.
Ich wünsche euch viel Erfolg für eure mündliche Prüfung, macht euch nicht verrückt!