Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Zivilrechtsprüfung erfolgte als erstes. Zunächst wurde folgender Fall geschildert:
K kauft bei V ein Fahrrad. Die Beratung und den Verkauf übernimmt der angestellte A Er stellt kurze Zeit später fest, dass die Kette des Fahrrads defekt ist und teilt dies dem V mit. Dieser untersucht das Fahrrad, kann den Mangel jedoch nicht feststellen. Er bietet dem K jedoch an, wiederzukommen, wenn der Mangel erneut auftrete. Dies tut K weitere zwei Male.
Welche Ansprüche könnte V geltend machen?
Wir begannen mit dem Nacherfüllungsanspruch aus §439 BGB, wobei wir nie in die Prüfung reingingen. Vielmehr wollte der Prüfer zunächst Ansprüche sammeln. So kamen wir über schuldrechtliche Ansprüche zu den vertragsähnlichen Ansprüchen. Es wurde §311 II, 280 I genannt. Der Prüfer fragte nach dem lateinischen Begriff für diesen Anspruch. Sodann wollte er mögliche dingliche Ansprüche genannt bekommen sowie mögliche deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Wir sprangen schließlich wild hin und her. Es ging um den Herausgabeanspruch nach §285 BGB, was denn der Gläubiger genau herausverlangen könnte (commodum ex re und ex negotiatione). Weiter ging es mit der Frage, aus was ein Vertrag besteht (Angebot und Annahme). Leider konnte man sein Wissen, bspw. Bezüglich der essentialia negotii, nicht anbringen, da er direkt unterbrach und weiterprüfte.
Wir gingen über zu der Stellvertretung des A als Angestellter und zu §56 HGB, nachdem wir uns zunächst in die Duldungsvollmacht verirrt hatten. Aber auch über die Stellvertretung fragte er nichts weiter. Alles wurde stets nur angeschnitten, aber nie vertieft.
Sodann kamen wir auf den Rücktritt gemäß §323 BGB zu sprechen und prüften diesen dann auch ganz durch über den Rücktrittsgrund und die Rücktrittserklärung und den Ausschluss.
Er wollte wissen, wieso die Nacherfüllung vorrangig zu behandeln sei und wo sich dies aus dem Gesetz entnehmen lasse (wird als erstes Gewährleistungsrecht in §437 BGB genannt und alle anderen Gewährleistungsrechte setzen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus).
Er wollte den Begriff des „Rechts zur zweiten Andienung“ hören und den Hintergrund dessen.
Schlussendlich stocherten wir eine ganze Weile im Trüben. Ich konnte dem ganzen nicht mehr so genau folgen, aber es ging ihm darum, wann denn nun die §§280 ff. BGB und wann die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte anzuwenden seien.
Entscheidend ist dabei der Gefahrübergang, doch kamen wir zunächst nicht darauf, weil es etwas verwirrend war.
Zwischenzeitlich wurde der Prüfer vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass die Prüfungsdauer schon überschritten sei und er zum Ende kommen sollte. Daraufhin erfolgte auch die letzte Frage.
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