Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Januar 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 68 | 37 | 27 | 33 | 26 |
Zivilrecht | 12 | 6 | 7 | 8 | 10 |
Strafrecht | 12 | 6 | 7 | 8 | 10 |
Öffentliches Recht | 12 | 6 | 7 | 8 | 10 |
Endpunkte | 112 | – | – | – | – |
Endnote | 11,2 | – | – | – | – |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stieg in das Prüfungsgespräch ein, indem er uns einen Fall diktierte:
A hat sich von Mafioso C Geld geliehen, das er nicht zurückzahlen kann. In der Folge erfährt er von Dritten, dass C ihn deshalb töten möchte. Als einige Zeit später nachts um 4 Uhr Geräusche an der Tür des A zu hören sind, denkt dieser, dass es sich um C handeln muss, der gekommen sei, um seinen Plan umzusetzen. A könnte in den Garten fliehen, meint aber, vor Verbrechern nicht weglaufen zu müssen. Er greift sich seine Pistole und feuert mit selbiger vom Hausflur aus einem gezielten Schuss in Richtung der Tür ab. Dabei rechnet er mit einem tödlichen Ausgang für den C, auch wenn ihm ein solcher eigentlich unerwünscht ist. Vor der Tür befindet sich tatsächlich jedoch nicht der C, sondern die Tochter O des A, die ihre Schlüssel vergessen hatte und den A nicht wecken wollte. Daher hatte sie versucht die Tür mit einer Plastikkarte zu öffnen. O stirbt bei dem Vorfall. Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
Der Prüfer ließ uns zunächst die in Betracht kommenden Paragrafen aufzählen. Wir kamen zum Ergebnis, dass hier nur die §§211,212 StGB sowie die §§223,224,227 StGB einschlägig sein könnten. In diesem Zusammenhang fragte der Prüfer nach dem Meinungsstand zum Verhältnis von Mord und Totschlag sowie danach, wie die Körperverletzung dogmatisch einzuordnen sei. Hier wollte er erst wissen, welche Norm des AT für ein erfolgsqualifiziertes Delikt am wichtigsten sei – §11 II StGB. Dann fragte er, ob es im Rahmen der Erfolgsqualifikationen nur die Verknüpfung von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten gebe. Die Antwort lautete, dass im Rahmen der Verkehrsdelikte (§315c StGB) auch „Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombinationen“ denkbar sind.
Hierbei antwortete ein Prüfling zunächst falsch, was der Prüfer zum Anlass für einen Exkurs zum Thema „Unternehmensdelikte“ nahm. Hier wurde das Gespräch sehr zäh. Eine Legaldefinition findet sich jedenfalls in §11 I Nr.6 StGB und der Prüfer wollte hören, dass ein Unternehmensdelikt nur ein solches ist, bei dem der Wortlaut davon spricht, dass der Täter „etwas unternimmt“. Nach diesem Ausflug ging es weiter mit dem Fall. Ein Prüfling sollte mit der Prüfung beginnen. Dabei starteten wir mit dem in Betracht kommenden Mord. Hierbei galt es insbesondere das Merkmal der Heimtücke sauber zu definieren. Auch interessierte sich der Prüfer für die Möglichkeiten einer restriktiven Auslegung. Danach kamen wir zum subjektiven Tatbestand, wo der Prüfer erwartete, sehr kleinschrittig zu prüfen, ob Vorsatz gegeben war. Wir sollten alle Ansätze dazu aufführen, wann Vorsatz angenommen werden kann und Argumente dafür und dagegen finden. Dann war es dem Prüfer sehr wichtig, am Fall zu prüfen, ob A gerade bezüglich des Merkmals der Heimtücke Vorsatz hatte. Dies fiel einem Prüfling schwer, sodass wir uns an dieser Stelle lange aufhielten. Als dieser Punkt geklärt war, war die Zeit auch schon abgelaufen und das Gespräch beendet.