Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Januar 2025

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8,0

Endnote

8,6

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Arbeitsvertrag und Abgrenzung zum Werkvertrag; Deliktischer Anspruch; Haftungsprivilegierung; Schaden in der Rechtsfolge

Paragraphen: §823 BGB, §1359 BGB, §611a BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann bei uns zunächst mit einem aktuellen Fall (ich hatte den zuvor noch nicht gehört). Grob ging es dabei um eine Zwangsversteigerung, die formell falsch abgelaufen ist, da der eigentliche Eigentümer davon nichts wusste. Eine Familie hat das Grundstück erworben und darauf ein Haus errichtet, worin sie auch mittlerweile schon über 12 Jahre leben. Als die Sachlage dann bekannt wird, so verlangt die Familie Herausgabe und Nutzungsersatz vom Eigentümer. Herausgabe nach §985 scheiterte am fehlenden Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer. Und der Nutzungsersatz daran, dass es sich um Aufwendungen auf das Haus und nicht auf das Grundstück handelt. Damit war der Einstieg erledigt. Anschließend teilte Sie einen Sachverhalt aus. M und F sind verheiratet. M betreibt eine Betriebsstätte, Frau F hilft gelegentlich als Kellnerin aus, ohne dafür Entgelt zu nehmen. Einmal bei einer großen Gesellschaft half F wieder aus. Dem M unterläuft Fehler, Glasflaschen fallen und alles ist voller Scherben. Er beseitigt dies nicht. Später sieht F Scherben nicht und stürzt. Folge sind tiefe Schnittwunden und seine Uhr ist kaputt gegangen. Kann F von M Schadensersatz verlangen? Zunächst wurde über vertragliche Schadensersatzansprüche nachgedacht. Schuldverhältnis in Form des Arbeitsvertrages lag aber im Ergebnis nicht vor, mangels Einigung und auch die Unentgeltlichkeit kann als Indiz herangezogen werden. Dann kamen wir zu §823 I. Ein Schwerpunkt lag bei der Verletzungshandlung und da die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen. Es wurde auf das Nichtbeseitigen der Scherben, also auf Unterlassen abgestellt. Die Rechtspflicht hat sich aus Ingerenz ergeben. Im Rahmen des Verschuldens musste dann auf Modifizierung des §1359 i.V.m 277 abgestellt werden, da es sich um Eheleute handelt. Im Ergebnis wurde aber grobe Fahrlässigkeit angenommen, sodass Verschulden vorlag. Im Rahmen des Schadens war zu differenzieren. Einmal die Uhr (unproblematisch) und Körperverletzung, wobei es auf §253 II ankam. Zuletzt stellte sie noch vereinzelte Fragen aus der ZPO (ihre Standardfragen).

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Januar 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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