Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Juli 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 45 41 37 32 21
Zivilrecht 9 10 11 8 6
Strafrecht 9 10 11 8 6
Öffentliches Recht 9 10 11 8 6
Endpunkte 80 83 82 66 42
Endnote 8 8,3 8,2 6,6 4,2

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Rundfunkfreiheit

Paragraphen:  §17 BVerfGG, §123 VwGO, §146 VwGO, §42 VwGO, §5 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, verfolgt Zwischenthemen ,Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Sie sind Richter/in am Verwaltungsgericht. Das Kamera-Team vom WDR 2 stellt den Antrag auf Zulassung von Bild-und Tonaufnahmen in einer (für die Öffentlichkeit interessanten) Verhandlung.

Wie ist die Rechtslage?

Zunächst wurde § 17a I Nr.2 BVerfGG angesprochen. Der Prüfer fragte, wie WDR gegen eine Ablehnung des Richters vorgehen kann. In Betracht kam der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO, soweit die Ablehnung einen VA darstellt. Weiter wurde untersucht in welchem Recht WDR verletzt sein könnte. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG war einschlägig. Es folgte die Frage nach welcher Norm sich juristische Personen auf Grundrechte berufen können. Die Antwortet lautet Art. 19 III GG. Es konnte überlegt werden welche Klage in der Hauptsache statthaft ist. Es folgte die Frage wie WDR nach Erschöpfung des Rechtsweges vorgehen kann. Die Antwort lautet mittels einer Verfassungsbeschwerde. Hier wurde auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG eingegangen. Zwischenzeitlich wurde gefragt, wie das „entscheidende“ Organ eines Verwaltungsgerichtes heißt. Die Antwort lautet Kammer. Des Weiteren wurde § 146 Verwaltungsgerichtsordnung angesprochen. Zu Anfang der Prüfung wurde § 169 S.2 Verwaltungsgerichtsordnung gefunden. Außerdem sprach man das die Gegenvorstellung an. Auch wurde auf die Beschwerde gegen ein gerichtliches Handeln und auf die Verfügung eingegangen. Bei der Grundrechtsprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht wurde ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit geprüft.

Viel Erfolg!

 

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