Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Juli 2024

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8,5

Endnote

1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Corona-Rechtsprechung des BVerfG bzgl. dem Recht auf schulische Bildung

Paragraphen: §113VwGO, §1 GewO, §35 VwGO, §9 PolG

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Direkt zu Beginn schilderte der Prüfer einen Fall: Ein 13-jähriger Schüler S, der auf die städtische Realschule geht, verweigerte die Mitarbeit im Unterricht und warf Gegenstände auf seine Mitschüler. Nach erzieherischen Maßnahmen und einer schriftlichen Ermahnung geriet S eines Tages mit einem Mitschüler in Streit. Während der Mitschüler lediglich Argumente vorbrachte, schlug S ihm ins Gesicht, wodurch der Mitschüler ein blaues Auge erlitt. Der Klassenlehrer befragte S zu dem Vorfall, woraufhin S zunächst alles leugnete, aber später zugab, seinen Mitschüler geschlagen zu haben. Der Schulleiter bestellte daraufhin S und seinen Vater zum Gespräch. Im Gespräch leugnete S erneut das Geschehen, und sein Vater sagte, er glaube seinem Sohn und wies darauf hin, dass keine Belehrung durch die Klassenlehrerin vor der Befragung erfolgt sei und dass man zuerst mit ihm hätte sprechen müssen. Daraufhin wurde S für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen. Der Prüfer wies darauf hin, dass der Unterrichtsausschluss auf § 53 SchulG NRW gestützt sei. Seine Einstiegsfrage war, ob die Belehrungsvorschriften der StPO hier Anwendung finden könnten. Außerdem fragte er nach der Struktur von § 53 SchulG NRW. Er fragte, ob es ein Grundrecht gebe, das ein Recht auf Unterricht bzw. ein Recht auf schulische Bildung bestimmt (während der Corona-Zeit; BVerfG; Art. 7 Abs.1 GG i.V.m. Art.2 Abs.1 GG). Anschließend fragte er, ob ein solches Recht auch in der Landesverfassung NRW zu finden sei (Ja). Wir sprachen über die Zustellungsformen für einen Verwaltungsakt. Der Prüfer fragte, wer in diesem konkreten Fall der Klagegegner wäre. Wir mussten auch beantworten, was „auf andere Weise“ in § 37 Abs.2 VwVfG NRW bedeutet und ein Beispiel dafür nennen. Wir sprachen zudem über das besondere Gewaltverhältnis, was darunter verstanden wird und wo es im Prüfungsaufbau zu thematisieren ist. Er fragte, zwischen welchen beiden Seiten man bei einem besonderen Gewaltverhältnis unterscheidet (Grund- und Betriebsverhältnis) und wann im Beispiel Schule und Schüler das Betriebs- bzw. das Grundverhältnis betroffen ist.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Juli 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.