Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 35
Zivilrecht 8
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 65
Endnote 6,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Abgrenzung Gefälligkeitsvertrag, Gefälligkeitsverhältnis – reine Gefälligkeit, Deliktsrecht, Erbrecht (Berliner Testament)

Paragraphen:  §280 BGB, §823 BGB

Paragraphen: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann das Prüfungsgespräch mit einem relativ aktuellem Urteil, welches zuvor in diversen Ausbildungszeitschriften besprochen wurde (OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2015 – 9 U 26/15, BeckRS 2015, 19620). Ich kannte das Urteil aus der RÜ 3/2016.
Die Eheleute A sind Nachbarn der Eheleute B, welche bei der V eine Gebäude- und Hausratversicherung haben. Die B übernahmen für die A aufgrund ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit die Bewässerung der Blumen. Hierbei haben die B eines Abends infolge von Unaufmerksamkeit vergessen, den Wasserhahn zu schließen. Infolgedessen lief der Keller der A mit Wasser voll. Den Eheleuten A entstand ein Schaden i.H.v. 10.000 Euro, welcher von ihrer Versicherung V ersetzt wurde. Die V verlangt nun von den Eheleuten B Erstattung der an A gezahlten 10.000 Euro. Zu Recht?
Der Prüfer begann ohne Ankündigung mit dem Diktieren des Falles. Der erste Prüfling sollte sodann den Fall noch einmal zusammenfassen und fragte, weswegen die Versicherung die Forderung geltend machen darf. Die Antwort lautet § 86 I 1 VVG, wobei Der Prüfer der Hinweis auf das VVG genügte und er klar stellte, dass das nicht hätte gewusst werden müssen.
Sodann wurden eventuelle Anspruchsgrundlagen erörtert. Hier sollte darauf geachtet werden, das Schema (vertraglich, vertragsähnlich usw…) der Anspruchsgrundlagen eingehalten wird; ein Prüfling sprang direkt auf 823 I BGB.
Geprüft wurde ein Anspruch aus § 280 I BGB, welches zunächst ein Schuldverhältnis voraussetzt. Hier war der erste Schwerpunkt des Falles. Es wurden der Gefälligkeitsvertrag aus § 662 BGB (Auftrag), ein Gefälligkeitsverhältnis und die reine Gefälligkeit voneinander abgegrenzt. Entscheidend ist hierbei der Rechtbindungswille.
Gefälligkeitsverträge setzen einen RBW bzgl. der Erfüllung und Sorgfalt voraus.
Gefälligkeitsverhältnisse setzen einen RBW lediglich bzgl. der Rücksichtnahmepflichten aus. Bei reinen Gefälligkeiten fehlt es hingegen gänzlich an einem RBW. Es folgte ein kleiner Exkurs zum nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, welches hier nicht einschlägig war.
Bemerkenswert fand ich, dass Der Prüfer meine Ausführungen zum Gefälligkeitsverhältnis „interessant“ fand. Ihm schien diese Fallgruppe nicht bekannt zu sein. Obgleich sie im HkBGB/Schulze vertreten wird und auch in der RÜ thematisiert wurde.
Ein vertragliches Schuldverhältnis wurde sodann nach inniger Diskussion verneint. Fraglich war somit, ob eine GoA vorliegt, mit der Folge, dass diese als Schuldverhältnis iRv § 280 I BGB fungiert. Die Vss. der GoA wurden geprüft. Der Prüfer fragte sodann, an welchen Stellen eine GoA scheitert. Insgesamt kamen wir auf das Fehlen einer Geschäftsbesorgung und dem Fehlen eines FGW.
Erst dann wurde § 823 I BGB geprüft, dessen Vss. unproblematisch vorgelegen haben. Schwerpunkt hierbei war es, zu erkennen, ob bei den Eheleuten im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Haftungsverzicht nach § 242 BGB angenommen werden kann. Entscheidend ist hierbei, dass die Eheleute A haftpflichtversichert sind und ein Haftungsausschluss damit nicht den Parteien zu Gute gekommen wäre, sondern nur der Versicherung. Eine Entlastung der Versicherung entspricht jedoch nicht dem Willen der Beteiligten.
Bei der Prüfung von 823 I BGB wurde ein Exkurs über die verschiedenen Formen der Fahrlässigkeit gemacht und gefragt, wo es im Gesetz überall eine Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt nach § 277 BGB gebe. Es wurden u.a. die §§ 1464 BGB und 277 BGB genannt. Seid vorsichtig, bei der Verwendung der Worte leichter oder grober Fahrlässigkeit, wenn ihr diese nicht mittels genauer Definition abgrenzen könnt.
Im Ergebnis hat V gegen die B einen Anspruch i.H.v. 10.000 Euro.
Zum Ende hin gab es noch ein wenig Erbrecht. Hierbei wurden die verschiedenen Formen des Berliner Testaments besprochen; Einheits- und Trennungslösung. Der Prüfer wollte dann ganz zum Schluss noch wissen, wie man sich von einem Berliner Testament wieder lösen könne. Die §§ 2271 BGB und 2281 BGB analog waren hier zu bereden.
Insgesamt war es eine sehr angenehme Prüfung. Konnte ein Prüfling nicht auf Anhieb die richtige Antwort gegeben, half der Prüfer nach, bevor die Frage weitergegeben wurde.
Die Benotung erschien wohlwollend und in der Abstufung zu den anderen Kandidaten gerecht. Der Prüfer in der mündlichen Prüfung zu haben, ist die erste gute Voraussetzung, erfolgreich zu punkten.