Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
7,3 |
Gesamtnote 1. Examen |
6,91 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Einstweiliger Rechtsschutz gem. § 123 VwGO (Regelungsanordnung) – Recht des öffentlichen Dienstes (Rechtsreferendarin) – Öffentlich-rechtliche Ansprüche aus einfachem Gesetzesrecht – Grundrechte Art. 2 I iVm 1 I GG, Art. 4 I GG, Art. 12 I GG
Paragraphen: §123 VwGO, §80 VwGO, §4 GG, §12 GG, §2 GG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, hart am Fall, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Bevor das Prüfungsgespräch begann, teilte die Prüferin uns eine DinA4-Seite aus, auf der das real existierende Justizneutralitätsgesetz NRW abgedruckt war. Die Prüferin begann das Prüfungsgespräch mit der Schilderung folgenden Sachverhaltes: Die A ist deutsch-libanesische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und trägt ihr Kopftuch aus persönlicher Glaubensüberzeugung. Sie hat die erste juristische Staatsprüfung bestanden und bewirbt sich beim OLG Köln als Rechtsreferendarin. Sie erhält das Angebot, den Dienst zum 1.2.23 anzunehmen, welches sie annimmt. Mit den Zusage-Unterlagen wird ihr ein Informationsblatt zugesendet, welches das JNeutG NRW beinhaltet. Aufgrund der dort niedergelegten § 2 I und § 1 I S. 2 befürchtet sie, ihr Kopftuch in der Zivilrechtsstation und der Strafrechtsstation, die jeweils bei Gerichten bzw. der Staatsanwaltschaft durchlaufen werden, nicht tragen zu dürfen. Genau dies möchte sie jedoch erreichen. Sie wendet sich daher an den RA R mit dem Anliegen, ihr zeitnah Rechtsschutz gegen ein Trageverbot des Kopftuches zu gewähren. Ihrer Referendarausbildung beginnt in zwei Wochen. Wie sind die Erfolgsaussichten? Wie erläuterten zunächst die verschiedenen Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes im Verwaltungsrecht. Danach ging es konkret um die Möglichkeit der Regelungsanordnung gem. § 123 VwGO. Hier waren die Voraussetzungen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu nennen. Zusätzlich war zu erwähnen, dass keine Vorwegnahme in der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen sollte. Weiterhin ging es materiellrechtlich um mögliche Anspruchsgrundlagen für die A, die sich zunächst aus einfachem Recht – jedoch nicht aus dem JNeutG (Verbotsnormen) – ergeben könnten. Sodann gingen wir auf die einschlägigen Grundrechte ein und diskutierten diese in vielen Aspekten.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juni 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.