Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Mai 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

4,2

Endnote

6,1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Prozessrecht, Vermögensdelikte, Verkehrsdelikte

Paragraphen: §249 StGB, §242 StGB, §303 StGB, §315 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer dürfte einem jeden Examenskandidaten bekannt sein. Er führt eigentlich jeden Monat mehrere Prüfungskommissionen an. Dabei nutzt er eigentlich die immer gleichen Fälle. Es lohnt sich daher total seine Prüfungsprotokoll gut durchzuarbeiten. Er nutzt immer die Fälle in der identischen Form. Dazu liegen vor jedem Prüfling, die ausgedruckten Fälle auf dem Platz. Das fand ich angenehm, da es sich bei dem Strafrecht-Prüfungsgespräch um das letzte handelte und man daher schon etwas ausgelaugt war. Zudem hatte ich in den anderen beiden Gesprächen Schwierigkeiten, die vorgetragenen Fälle so schnell mitzuschreiben. Es ist einfach sehr angenehm, dass der Prüfer seine Prüfungsgespräche so gut vorbereitet. Bevor ich den Fall vortrage, möchte ich aber sagen, dass man sich keinesfalls nur auf die Protokolle verlassen kann. Er stellt zu den Fällen nämlich immer mal wieder unterschiedliche Nachfragen. Das Durcharbeiten der Protokolle, kann einem aber die gewisse Sicherheit und Ruhe in dem Prüfungsgespräch geben, weil man eben schon weiß auf welche Normen es jeweils ankommt. Der Prüfer prüfte in unserer Prüfung seinen Türsteher im Club Fall. Bitte lest euch hierzu die anderen Protokolle durch, die den Fall schon ausführlicher beschrieben haben. Wir begannen mit der Prüfung des § 249 StGB. Wir hielten uns recht lange bei dem Begriff der Gewalt auf. Der Prüfer wollte hier eine sehr lange Definition hören. Jedenfalls war die Zwangswirkung körperlicher Natur wichtig. Insgesamt wollte der Prüfer die typischen Definitionen und Streitstände wissen. Ihm war es vor allen Dingen wichtig, dass man die Meinung der Rechtsprechung kannte sowie die die jeweiligen Argumente für diese. Wir prüften beim Raub auch sehr ausführlich die Qualifikationen und alle möglichen Konstellationen durch. Dabei muss ich sagen, dass wir erst Schwierigkeiten hatten, die richtigen Qualifikationen zu finden. Das hat ordentlich Zeit gekostet. Darüber war der Prüfer auch nicht so glücklich, weil er als Prüfer natürlich weiß, dass wir Zugriff auf die recht ausführliche Protokollsammlung haben. Die Frage, mit der wir uns lange aufhielten, war, ob die Qualifikation „Waffe“ auch erfüllt sei, wenn die mitgeführte Waffe- wie hier der Dolch- das Tatobjekt ist. Dabei ging es ihm um den Begriff der objektiven Gefährlichkeit und den die Frage des Zeitpunkts des Bei sich Führens – also bis wann die Qualifikation zeitlich möglich ist. Wir gingen bei § 224 StGB näher auf die Definition des Gifts und des hinterlistigen Überfalls ein. Wir sprachen auch noch über die Konkurrenzen. Hier lag eine ungleichartige Idealkonkurrenz vor. Dann behandelten wir noch kurz die Fallabwandlung: T überredet K ihn nach der Arbeit im Wagen mitzunehmen. Während der Fahrt kommt es zwischen K und dem Beifahrer T zu einem heftigen Streit über K ‚ s vorheriges Verhalten, T ist schließlich so erregt, dass er dem mit ca. 50 km/h fahrenden K in das Steuer greift, dieses festhält und den PKW gegen K ‚ s Gegenwehr bewusst in den Gegenverkehr steuert. T rechnet auf jeden Fall mit Verletzungen des K und anderer Verkehrsteilnehmer. Es kommt zu einem Zusammenstoß mit dem Wagen des A, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden von ca. 2.000 € entsteht. A erleidet zudem eine schwere Schädelprellung. K und T bleiben unverletzt und T springt aus dem Wagen und läuft in die Dunkelheit. Eine Blutprobe ergibt später bei T einen BAK-Wer von 1,2 Promille. Strafbarkeit T? Wir sammelten hier zunächst in Betracht kommende Delikte. Bei den Tötungsdelikten sprachen wir kurz über die Hemmschwellentheorie. Der Prüfer fragte, warum allgemein behauptet wird, dass der BGH diese vertreten würde. Dann haben wir darüber geredet welche Meinung der BGH eigentlich vertritt- nämlich, dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Dann sprachen wir noch kurz über die Straßenverkehrsdelikte. Der Kollege sollte alle infrage kommen Delikte nennen. Fraglich war beim § 315c, ob T hier als Fahrzeugführer anzusehen ist. denn er hat ja nur ins Lenkrad gefasst während der K eigentlich das Fahrzeug fährt Hierbei war wichtig, dass ein gemeinsames Führen eines Fahrzeugs nur möglich ist, wenn ein Einverständnis des eigentlichen Fahrzeugführers vorliegt. Dann haben noch kurz über die Sachbeschädigung und die Antragsdelikte im generellen gesprochen. Die Kollegin sollte dann die Frage beantworten, ob es sich bei der Sachbeschädigung um ein absolutes oder relatives Antragsdelikt handelt. Danach war die Prüfung beendet.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Mai 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.