Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
7,7 |
Endnote |
9,0 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Grundrechte, Verwaltungsrecht AT, VwGO, Hausrecht
Paragraphen: §1004 BGB, §5 GG, §8 GG, §19 GG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Als wir in den Prüfungssaal gingen, lag schon ein ausgedruckter Sachverhalt auf unserem Tisch. Es ging um die Aktivistin A (Deutsche), die sich mit 10 weiteren Gleichgesinnten gegen die Abschiebung von Frauen nach Afghanistan / Syrien in einem Flughafen traf, um Flyer zu verteilen. Mehrere verschiedene Gemeinden hatten Anteile an der Flughafen-GmbH, insgesamt war die Flughafen-GmbH zu 90 % in öffentlicher Hand. Eine Flugsicherungsverordnung (oder so ähnlich) schrieb einen gesetzlichen Kontrahierungszwang vor, sodass grundsätzlich jeder an den Flugleistungen teilhaben darf. Zudem schrieb die Verordnung vor, dass Versammlungen im Flughafen gestattet sind, wenn eine Erlaubnis des Flughafenbetreibers vorliegt. A und ihre Mitstreiter treffen sich im Flughafenbereich vor den Sicherheitskontrollen. Dort gibt es Restaurants und andere Geschäfte. Hier verteilen sie Flyer an Passanten. Dies hatte die A der Flughafen-GmbH auch zuvor angekündigt. Die Flughafen-GmbH ist hiermit allerdings nicht einverstanden und erteilt der A Hausverbot. Der Prüfer fragte K2 zuerst, welche beiden Möglichkeiten es gäbe, hier eine Rechtsverletzung festzustellen. Es ging darum das Prüfschema der Grundrechtsverletzung (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) dem Schema der einfachgesetzlichen Rechtsverletzung (EGL, formelle und materielle RMK) gegenüberzustellen. Er wollte dann wissen, welche Möglichkeit wir hier wählen sollten und entschieden uns für eine Grundrechtsprüfung. Hier sollte K1 dann in Betracht kommende Grundrechte nennen: Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Freizügigkeit, Allgemeine Handlungsfreiheit und ggf. das allg. Gleichheitsrecht. Wir haben dann mit der Versammlungsfreiheit angefangen. Dann erklärte K4 den Versammlungsbegriff. Die Prüfung erfolgte nicht wirklich stringent, sondern der Prüfer stellte immer wieder Zwischenfragen, deshalb versuche ich jetzt einfach alle Probleme aufzuzeigen, die wir besprachen. Ist die Flughafen-GmbH grundrechtsverpflichtet? Ja, keine Flucht ins Privatrecht und GmbH mehrheitlich in öffentlicher Hand. Dann ging es um die Frage nach dem Eingriff ins GR und es wurde der klassische und der moderne Eingriffsbegriff gegenübergestellt und erläutert. Dann wurde herausgearbeitet, dass das Hausverbot den Eingriff darstellte und das Erfordernis einer Erlaubnis nach der Flughafen-VO eine Konkretisierung des Hausrechts ist. Dann wollte der Prüfer wissen, woraus sich das Hausrecht der Flughafen-GmbH ergeben würde. Antwort § 1004 i.V.m. § 903 BGB. Der Prüfer frage dann, wann Grundrechte zwischen Privaten Wirkung entfalten würden, und ein Kandidat sagte, bei unbestimmten Rechtsbegriffen. Dabei wollte der Prüfer das Wort „Einfallstor“ hören. Er fragte dann weiter wo denn vorliegend ein solches Einfallstor gegeben sein könnte: bei der Duldungspflicht im Rahmen des § 1004 BGB. Hier wollte der Prüfer Argumente für und gegen eine Duldungspflicht hören. Hier konnte man einfach frei Argumentieren. Zuletzt wollte der Prüfer noch wissen vor welchem Gericht die A klagen könne und welche Normen hier einschlägig seien (Verwaltungsgericht § 40 VwGO, ordentliche Gerichte § 13 GVG). Dann fragte der Prüfer noch nach den Theorien zur Einordnung als öffentlich-rechtl. Streitigkeit (Interessentheorie, Subordinationstheorie und modifizierte Subjektstheorie). K1, K2 und K3 suchten sich je eine Theorie aus und subsumierten dann, ob im vorliegenden Fall hiernach eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben sei. Auch hier konnte frei argumentiert werden. Dann war die Prüfung vorbei.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Oktober 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.