Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 21 | 32 | 48 | 38 |
Zivilrecht | 7 | 6 | 9 | 13 |
Strafrecht | 7 | 6 | 9 | 13 |
Öffentliches Recht | 7 | 6 | 9 | 13 |
Endpunkte | 50 | 57 | 86 | 86 |
Endnote | 5,0 | 5,7 | 8,6 | 8,6 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Illegale Straßenrennen abstrakte und konkrete Gefährdungsdelikte, Verbrechen und Vergehen, Regelbeispiel und Strafzumessungsregeln
Paragraphen: §315b StGB, §315c StGB, §229 StGB, §316 StGB, §39 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner , verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Den Einstieg in das Prüfungsgespräch fanden wir über geplante Änderungen zu der Strafbarkeit von illegalen Straßenrennen. Zunächst begannen wir mit Art. 103 II GG und dem Grundsatz „nulla poena sine lege“.
Wir kamen zu einer möglichen Strafbarkeit aus §§ 315b, 315c StGB und sollten eine Abgrenzung zwischen den beiden Vorschriften vornehmen. Im Zuge dessen, nahmen wir eine Abgrenzung zwischen dem konkreten und dem abstrakten Gefährdungsdelikt vor. Im Zuge dessen wurde auch die dementsprechende Rechtsprechung des BGH erwähnt. Der Prüfer wollte die genauen Definitionen zu konkreter und abstrakter Gefahr hören.
Dann erfolgte eine Abgrenzung zwischen § 316 StGB und § 315c StGB.
Wir sprachen über die Einführung eines neuen Gesetzes, wonach schon die Teilnahme an illegalen Straßenrennen strafbar sein soll, womit wir feststellten, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handeln würde.
Wir grenzten ab zwischen Ordnungswidrigkeiten und Strafen und kamen dann zur Abgrenzung von Verbrechen und Vergehen aus § 12 StGB. Dazu wollte er das Schlagwort „Dichotomie“ (Zweiteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen) hören und auf die Historie dieser Einteilung. Weiter kamen wir dazu, dass die Orientierung bzgl. des Mindeststrafmaßes für die Einteilung gem. § 12 III StGB immer außer Betracht gelassen wird. Dann wollte er wissen, wie denn eine Freiheitsstrafe bemessen wird und zielte damit auf § 39 StGB ab.
Wir sollten Strafzumessungsregel und Regelbeispiel erklären und Beispiele dafür geben.
Anschließend kamen wir noch auf die verschiedenen Erfolgsqualifikationen und deren Besonderheiten zu sprechen.
Der Prüfer wollte abschließend von uns noch die Differenzierung der verschiedenen Vorsatzformen hören und wie dies anhand § 226 II StGB und § 226 I StGB darzustellen sei (Diff. zwischen Vorsatz bzgl. der schweren Folge).
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