Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Juli 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 50,5 | 52,00 | 25,00 | 35,00 |
Aktenvortrag | / | / | / | / |
Zivilrecht | 13 | 13 | 4 | 6 |
Strafrecht | 13 | 13 | 5 | 7 |
Öffentliches Recht | 12 | 12 | 6 | 7 |
Endpunkte | 88,5 | 90,0 | 40 | 55 |
Endnote | 9,83 | 10,00 | 4,44 | 6,11 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Abgrenzung Raub und (räuberische) Erpressung.
Paragraphen: §249 StGB, §316a StGB, §248b StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
A und B fuhren mit ihrem privaten PKW auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den von O gelenkten LKW. A betätigte die Hupe und B gab dem O durch das geöffnete Fenster per Handzeichen zu verstehen, er solle rechts herausfahren. O nahm – wie von A und B beabsichtigt – an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden sollte. Er lenkte daher den LKW auf einen Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. B ging auf die Fahrertür des LKW zu und rief: „Polizeikontrolle! Papiere bitte!“ Während O nach den Fahrzeugpapieren und Frachtunterlagen griff, streifte sich A eine Sturmhaube über das Gesicht, öffnete die Fahrertür des LKW und bedrohte O mit einer nicht geladenen Pistole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu legen, wo er ihn fesselte und ihm eine Jacke über den Kopf legte. Dann fuhr er mit dem LKW zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen Platz. Dort luden A und B die waren im Wert von rund 450.000 Euro um und fuhren davon. Strafbarkeit von A und B?
Zu Beginn waren die in Betracht kommenden Delikte zu nennen. Genannt wurden dabei: §§ 249, 250 II; § 316a; § 248b; § 239; § 240; § 242 StGB.
Begonnen wurde mit der Prüfung des §§ 249 I, 250 II StGB in Hinblick auf den LKW. Dabei galt es das Verhältnis zu § 316a StGB kurz darzustellen. Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen war jedes einzelne Merkmal sauber zu definieren und auf den konkreten Fall zu subsumieren. Dabei galt es herauszustellen, dass es strafrechtlich einen eigenständigen Sachbegriff gibt. Auf Ebene der Wegnahme kam zu der typischen Abgrenzung zwischen Raub und (räuberischer) Erpressung, wobei beide Ansichten mit entsprechenden Argumenten darzustellen waren. Dann kam es Herrn Prof. Dr. auf die Frage an, warum denn überhaupt der Raub von der (räuberischen) Erpressung abgegrenzt werden müsste. Mit dieser Grundsatzfrage taten sich die Prüflingen etwas schwer. Im Ergebnis kam es darauf an, dass die Bereicherungsabsicht bei der Erpressung doch deutlich weiter ginge, als die Zueignungsabsicht beim Raub und insofern eine Abgrenzung zwingend geboten sei. Im nächsten Schritt ging es um das qualifizierte Nötigungsmittel und der Frage danach, was Gewalt in diesem Sinne heißt. Hieran schloß sich ein Exkurs zur Entwicklung des Gewaltbegriff im Rahmen der Nötigung an. Zurück im Fall kam man, auf Ebene der Zueignungsabsicht, bezüglich des LKWs zu dem Ergebnis, dass es an einer Enteignungskomponente fehlte und insofern eine Strafbarkeit wegen vollendetem Raubes ausschied.
Im Folgenden war kurz auf § 248b einzugehen und der Unterschied zum § 242 herauszuarbeiten.
Daran anschließend ging es um eine Strafbarkeit aus § 316a StGB und der Frage danach, an welchen konkreten Zeitpunkt anzuknüpfen ist und ob vorliegend die spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs ausgenutzt wurden. Hierbei wollte Herr Prof. Dr. auf ein kürzlich entschiedenes Urteil hinaus, in dem der BGH die Strafbarkeit im Falle der vermeintlichen Polizeikontrolle bejaht hat.
Damit endete diese Prüfung.
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