Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Januar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Abgrenzung, Gewalt und Drohung

Paragraphen: §253 StGB, §240 StGB, §102 StPO, §105 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein  hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Es war der Abschleppfall des Zivilrechts. Ein Supermarktbetreiber beauftrage einen Unternehmer Fahrzeuge abzuschleppen die unberechtigter weise auf seinem Gelände parken. Der Betreiber hat mit diesem einen Rahmenvertrag vereinbart und seine Ansprüche an diesen abgetreten. Die angesetzte Kostenliste des Unternehmers entsprach der üblichen Höhe. Der B parkte auf dem Gelände unbefugter weise. Der Unternehmer brachte sodann eine Abschleppkralle an dem Fahrzeug an und rief einen Abschleppwagen. Bevor der Abschlepper vor Ort war, kam der B zurück zu seinem Fahrzeug. Der Unternehmer forderte den B auf 150 Euro – Kosten für das anrufen des Abschleppers laut Kostenliste- bevor dieser die Kralle vom Fahrzeug entfernen würde. B zahlt die 150 Euro an diesen.
Frage hat der Unternehmer sich strafbar gemacht?
PRÜFER: Welche Paragraphen kommen In Betracht? 253 und 240 StGB
PRÜFER: Welcher ist zuerst zu prüfen? 253
PRÜFER: lässt einen Prüfling ihn Prüfen! Abgrenzung Gewalt und Drohung !
-> was sind die Unterschiede und was ist die Gemeinsamkeit der beiden. (Gewalt wurde gerade schon vollzogen und die Drohung ist gerade erst eine Ankündigung für etwas Bevorstehendes.) PRÜFER: Nächster Prüfungspunkt?
-> Nötigungserfolg war die Übergabe der 150 Euro
-> Vermögensverfügung an diesem Punkt sollte darauf eingegangen werden ob diese überhaupt nötig ist. Theorien nennen bzgl. Rspr und Literatur.
PRÜFER: Was wird noch benötigt?
-> ein Vermögensschaden. Es ist jedoch gerade aufgrund der Saldotheorie vorliegend kein Vermögensschaden gegeben, da der Anspruch auf zahlen und 150 Euro zivilrechtlich besteht.
-> somit besteht keine Strafbarkeit gem. 253 StGB
PRÜFER: Bitte prüfen sie 240 I StGB
-> Ob TB wie oben gezeigt gegeben
-> Subjektiv ist auch Vorsatz des U gegeben
-> Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, zu dem müsste es gem. 240 II Rechtswidrig gewesen sein, dies liegt vor wenn es außerhalb der Mittel-Zweck-Relation steht.
PRÜFER: Warum ist bei 240 die Rechtswidrigkeit nicht wie bei anderen Paragraphen durch Erfüllung des TB indiziert?
-> diese Frage konnte keiner der Prüflinge beantworten.
Vorliegend ist somit keine Strafbarkeit gem. 240 gegeben. PRÜFER: Gehen wir nun über in die STPO
Sachverhalt :
Angeschuldigter ist in der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdacht eine Straftat begangen zu haben.
Die ehemalige Ehefrau des Inhaftierten meldet der Staatsanwaltschaft, dass sie von dem Verteidiger beauftragt wurde Beweismittel aus der Wohnung weg zu schaffen, die die Strafbarkeit begründen.
Sie erklärt genau wo sich diese befinden.
Die Staatsanwältin ruft den Richter an ihr einen Durchsuchungsbeschluss zu genehmigen. Dieser lehnt dies ohne Einsicht in die Unterlagen ab. Die Staatsanwältin will sich daraufhin selbst den Beschluss ausstellen. Möglich ?
PRÜFER: Aus welchem Paragraphen ergibt sich dieser?
-> 102 StPO
PRÜFER: Kann die Staatsanwältin diesen selbst erlassen?
-> 105 StPO besagt der Richter kann ihn erlassen außer es besteht Gefahr in Verzug
PRÜFER: Was ist Gefahr in Verzug und liegt das vor?
-> vorliegend nicht gegeben.
PRÜFER: gibt es noch andere Gründe warum die Staatsanwältin den Beschluss nicht selbst angeordnet haben könnte?
-> Die STA hat zuvor gerade den Richter angerufen und dieser hat das Begehren gerade abgelehnt. Somit ist sie nicht befugt den Beschluss anzuordnen.
Daraufhin waren die 40 Min auch schon herum.
Ich wünsche Dir viel Erfolg!