Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Februar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7 8 7 7
Zivilrecht 7 7 8 5
Strafrecht 7 6 6 6
Öffentliches Recht 7 8 7 6
Endpunkte 6,9 8,5 7 6
Endnote 3 3 3 4

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen:  Staatsorgan, Europarecht

Paragraphen:  §2 GG, §14 GG, §59 GG, §70 GG, §76 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stellte einen Fall, dass ein Gesetz von einer Fraktion in den Bundestag eingebracht wird, das zwei Paragraphen zum Thema Volksbefragung und Volksabstimmung zum Gegenstand hat. Zwei weitere Fraktionen kritisieren das Gesetz und wollen sich dagegen wehren. Was können sie tun? Das Gesetz wurde beschlossen und unterschrieben, aber trat noch nicht in Kraft.
Hier sollte eine abstrakte Normenkontrolle geprüft werden. Nach der Zuständigkeit sollte von der konkreten Normenkontrolle abgegrenzt werden. Hier war wieder eine konkrete Antwort gefordert. Ihm hat nicht genügt, dass dort etwa Nichtigkeit von Nöten ist oder dass das Gesetz bereits einem Gericht vorliegen muss. Er wollte insbesondere darauf hinaus, dass es hier nur um ein abstraktes Gesetz geht. Wirklich aufgeklärt was er hören wollte hat er nicht.
Er fragte dann, ob es entscheidend sei, dass das Gesetz noch nicht auf den Weg gebracht wurde. Dies wurde bejaht und darauf eingegangen, dass nur in Kraft getretene Gesetze auch Gegenstand sein können. Hier fragte er, ob es Ausnahmen gebe. Dies ist der Fall gemäß Art. 59 II GG. Hierbei wollte er unbedingt hören, dass man an die Zustimmung des Bundestags anknüpfen muss als Streitgegenstand.
Im Rahmen der Antragsbefugnis wollte der Prüfer wissen, ob Meinungsverschiedenheiten denn genügen oder das Gesetz für nichtig gehalten werden muss. Alle anderen sagten es sei dasselbe wie für nichtig halten, dabei wollte der Prüfer eigentlich hören, dass einfaches Bundesrecht
Verfassungsrecht zwar erweitern, niemals aber beschränken könne. Damit lagen zwar alle falsch, er fragte dennoch nicht weiter andere Kandidaten die dazu noch nichts gesagt hatten, sondern löste auf, und gab den Kandidaten dennoch Recht. Diese Lösung hatte mich doch stark verwundert.
Anschließend wollte er wissen, ob es eine Klagebefugnis gebe bei der abstrakten Normenkontrolle.
Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Es ist kein kontradiktorisches Verfahren und damit muss das Gesetz auch nicht den Antragssteller in seinen Rechten verletzen. Hier kam ich leider arg ins Stolpern. Nach 67 BVerfGG muss das Gesetz nur gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstoßen.
In der Begründetheit wollte er alle möglichen Zuständigkeiten des Bundes wissen, also kraft Sachzusammenhang, kraft Natur der Sache oder die Annexkompetenz. Hier sollte zwischen den ersten beiden abgegrenzt werden und entschieden werden, welche vorliegt. Danach sollte auf die Lesungen eingegangen werden, ob diese denn notwendig seien.
Schließlich wurde er auf die Zeit hingewiesen und hat schnell noch einige Fragen zum Europarecht gestellt. Insbesondere zu den Räten, zum Europarat, zum Begriff der „Gemeinschaft“.
Die Prüfung war zu Ende. Hier hat man schon sehr viel Glück, wenn man Fragen bekommt die man weiß. Falls nicht, ist es schwer kurzfristig die Antwort zu finden, da man sich schon sehr unter Druck gesetzt fühlt.

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