Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Januar 2022

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

2

3

Note staatl. Teil 1. Examen

6,22

6,5

9,5

Gesamtnote 1. Examen

6,22

6,5

9,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Eilrechtsschutz, Versammlungsrecht, formelle und materielle Gesetze

Paragraphen: §80 GG, §42 VwGO, §80 VwGO, §15 VersG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Er stellte uns den folgenden Fall: Die Stadt S erlässt einen Bescheid am 15.01., in dem präventiv alle Aufrufe zu Montagsspaziergängen verboten wurden. Die Versammlungen seien zum Teil nicht angemeldet gewesen und es wurde gegen die Maskenpflicht verstoßen. Der Bescheid sei sofort vollziehbar und wurde im Amtsblatt veröffentlicht sowie auf der Homepage. T hat in der Vergangenheit an den Versammlungen teilgenommen und legt Widerspruch ein; ferner stellt er Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Er fragte nun meine Kommilitonin (was sehr angenehm war, weil ich bei den anderen Prüfungen die Erste war), was genau passieren würde. Sie stellte auf §80 V VwGO ab und fing an, die Zulässigkeit zu prüfen. Sie prüfte sehr genau die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und die statthafte Antragsart. Sie sagte, es handele sich um eine Allgemeinverfügung. Hierbei wurde die Prüfung etwas schwammig, weil der Prüfer immer andere Fragen stellte, die mit dem Fall nichts mehr zu tun hatten. Er fragte, wo der VA im Verhältnis zu anderen Regelungen stehe. Sie sprach daraufhin von formellen und materiellen Gesetzen. Er wandte sich dann an mich und fragte, welche Gesetze es noch gebe und wie ungefähr die Hierarchie war. Ich hatte zum Teil Probleme zu verstehen, worauf genauer hinauswollte. Dies kann aber auch an meiner Aufregung gelegen haben. Ich nannte sodann das Grundgesetz und das Europarecht. Dann fragte er mich etwas zu Rechtsverordnungen und Satzungen, die ich zum Teil nicht beantworten konnte. Er wollte wissen, wer Rechtsverordnungen erlassen konnte und was genau Satzungen sind. Ich sollte ihm ein Beispiel für eine Satzung nennen. Mir fiel das Baurecht ein, aber ich kam nicht mehr auf den Begriff „Bebauungsplan“. Hier gab er kurz an meinen Kommilitonen ab. Er wandte sich recht schnell wieder an mich und fragte mich nach den Merkmalen eines VA und die der Allgemeinverfügung. Er sprach dann die Bekanntgabe an, diese war hier öffentlich erfolgt. Dann wurde kurz der dritte Mitprüfling geprüft. Ich weiß nicht mehr genau, was die Fragen an ihn waren. Auf jeden Fall wollte er auf die Antragsbefugnis hinaus und die letzten Punkte der Zulässigkeit und ganz grob die Begründetheit. Die Zeit war schon abgelaufen, aber er fragte mich, was man für die Begründetheit brauchte. Ich schilderte den groben Aufbau und nannte auch das Versammlungsgesetz, aber er wollte hören, dass man eine Versammlung braucht. Ich definierte sie dann und ging kurz darauf ein, warum meiner Meinung nach auch die Montagsspaziergänge eine Versammlung seien. Ich hatte wirklich das Gefühl, dass der Prüfer mich besonders intensiv prüfen wollte. Die anderen Mitprüflinge taten mir etwas leid, weil ich das Gefühl hatte, auf sie entfiel so wenig Zeit. Die beiden hatten jeweils einen Punkt mehr als sich, also 10. Was mich etwas gestört hat, war, dass ich eher Grundlagenfragen wie die zum Aufbau des Gesetzes beantworten sollte. Diese Grundlagen lagen mir zum Teil gar nicht so gut wie der normale Aufbau des Antrags oder auch die schwereren Fragen. Hierauf habe ich mich auch intensiver vorbereitet. An und für sich ist dieser Prüfer aber wirklich nett und freundlich. Er hat mir ans Herz gelegt, noch einmal zu schreiben, aber ich sollte meine Aufregung in den Griff bekommen.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Januar 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.