Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
8,76 |
Endnote |
9,09 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann alphabetisch und befragte die Prüflinge der Reihe nach. Zum Einstieg schilderte er abstrakt, dass es eine GbR geben würde, die Vermögen verwaltet und die aktuell einen Kauf über einen Schreibtisch getätigt hat. Dabei war dann die Frage, ob es sich hierbei um einen Verbrauchsgüterkauf handeln würde. Dabei wurde dann unter anderem die Natur der GbR in Frage gestellt, und ob diese auch natürliche Person und damit Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB sein könne. Insbesondere ging es dem Prüfer dabei darum, die Natur der GbR zu klären und ob diese juristische Person sein. Dabei kam auch das „Durchscheinen der Interessen der Gesellschafter“ zur Sprache. Schließlich ging es auch darum, was sich durch das MoPeG wesentlich geändert habe, dabei wollte der Prüfer hören, dass das Gesamthandsvermögen weggefallen sei. Nach diesem eher abstrakteren Einstieg schilderte der Prüfer folgenden Fall: E ist im Oktober verstorben und hat ein Testament hinterlassen in dem seine Lebensgefährtin L als Alleinerbin ausgezeichnet ist. E hat außerdem einen Sohn aus einer vorherigen Ehe, den S. Im Gespräch mit der L hat E immer wieder geschildert, dass sein Sohn unzuverlässig sei und allgemein kein guter Sohn. Der Nachlass setzt sich insbesondere aus einem Porsche 911 zusammen, der etwa 120.000, – € wert ist. Da die L ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, verkauft sie in der Weihnachtszeit den Porsche. Nach diesem Verkauf kommt L mit S ins Gespräch und merkt, dass dieser doch gar kein so übler Kerl ist. Die L überlegt sich nun, wie S noch Erbe werden könnte. Konkret wurde dann § 985 BGB geprüft und dabei im Rahmen der Eigentümereigenschaft besprochen, ob und wie lange eine Ausschlagung der Erbschaft noch möglich war. Zudem kam eine konkludente Annahme der Erbschaft zu Sprache, und wie und unter welchen Umständen diese angefochten werden kann. Die Anfechtung wäre aber nur bei einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses möglich gewesen. Infolgedessen wurde der Fall noch einmal abgewandelt, und festgestellt, dass E der L jahrelang vorgespielt hätte, es gehöre auch noch eine Villa zum Nachlass. Zum Abschluss wurde dann noch einmal § 857 BGB angesprochen und welche Auswirkungen dieser hat. Alles im Allem war die Prüfung von diesem Prüfer sehr angenehm und auch falsche Antworten wurden einem nicht übelgenommen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Januar 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.