Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Rheinland-Pfalz im Juli 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 |
Vorpunkte | 4,58 | – | – |
Zivilrecht | 6 | 12 | 10 |
Strafrecht | 5 | 9 | 12 |
Öffentliches Recht | 7 | 11 | 11 |
Endpunkte | 6 | – | 8,77 |
Endnote | 5.05 | 8,27 | – |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer fing erst an sich vorzustellen, weil ihn ja niemand von uns kannte. Er meinte wir sollen uns keine Sorgen machen, und dass wir die Prüfung schon gemeinsam schaffen werden.
Für Herrn B. lernten wir alle Deliktsrecht. Der Prüfer kam dann plötzlich mit Gesellschaftsrecht an. Er meinte so schlimm wird es nicht.
Er holte dann eine DIN A4-Seite raus (per Computer abgetippt wohlgemerkt) und las den ganzen Sachverhalt vor. Wir Prüflinge schrieben wie verrückt mit:
Dachdecker D ist Handwerker. 2020 möchte er mit seinen Freunden E und F eine Hausbaugesellschaft gründen. 5 Personen sollen dabei angestellt werden. Sie möchten 750000€ dabei umsetzen im Jahr. Das Startkapital beträgt 25000€. Einen schriftlichen Vertrag gibt es keinen. Die Geschäftsführung wurde nicht geregelt. Der Geschäftsbeginn ist der 07.07.2020 (Also vor einem Jahr). Es soll eine Hausbau-OHG sein. E und F planen die gemeinsame Tätigkeit. Von der M, die Mediengestalterin ist bestellen sie T-Shirts, 1000 Visitenkarten mit jeweiligem OHG-Logo etc. für 2100€. Jeder Gesellschafter bekommt dann T-Shirts. D wusste nichts davon. M liefert die Sachen nun. Sie möchte nun Zahlung. Kann Sie Zahlung von der Gesellschaft verlangen?
Wir waren 3 Prüflinge (2 Damen und ich der Mann, wegen Corona mit Maske). Die erste wurde gefragt um was für einen Vertrag es sich handelt. Sie meinte dann Kaufvertrag, § 433 BGB. Er fragte dann, ob es noch was anderes sein könnte. Nach längerem Überlegen meinte sie dann, es könne sich auch um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB handeln. Das wollte er offensichtlich nicht hören. Irgendwann kam sie dann auf § 650 BGB. Er wollte wissen, wie man den Vertrag nennt. Sie wusste es nicht. Er gab dann diese Frage frei. Ich meldete mich mutig und sagte Werkkaufvertrag, aber das war falsch. Daraufhin meldete sich der Prüfling, der noch gar nichts antwortete und sagte Werklieferungsvertrag, was dann wiederum stimmte. Ab dann wurde die Prüfung ziemlich chaotisch.
Wir waren dann noch bei den §§ 105, 123, 124 HGB und später noch bei der GBR in den § 705 ff.
BGB. Er fragte auch, ob eine GBR teilrechtsfähig sei und ob wir zufällig wissen, bei welchen Verträgen das Problem überhaupt bestand. Die Antwort lautet Dauerschuldverhältnissen. Dies wusste aber keiner von uns. Das war nur ein Bonus.
Danach änderte er den Sachverhalt. F hat einen Mietvertrag unterschrieben. Ihr Freund wohnt mit ihr. Er steht nicht im Mietvertrag. Eines Tages kommt er Heim und das Schloss ist ausgetauscht. M kommt zu Ihnen und fragt was er machen kann.
Hier überlegten wir, ob es vertragliche Ansprüche gab. Aber diese sind zu verneinen gewesen. Er wollte letztendlich auf § 858 BGB hinaus. Etwas abgewandelt könnt ihr es hier nachlesen: Urteil des Amtsgerichts München vom 13.06.2017 (461 C 9942/17).
Dann war prozessual die Frage, was M tun kann. Die Antwort lautet, er kann eine einstweilige Verfügung bemühen §§ 935-942 ZPO.
Wir freuten uns alle sehr, als die Prüfung vorbei war.