Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
5.0 |
Endnote |
6.0 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Leasingvertrag
Paragraphen: §535 BGB
Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung begann damit das wir uns nach dem Alphabet sortiert an unseren jeweiligen Platz setzten sollten. Begonnen wurde im Folgenden immer aus Prüfersicht von rechts nach links. Begonnen wurde die Prüfung damit, dass der Prüfer uns sagte, dass mittlerweile im Autohandel ca. 70 % aller Verträge, Leasingverträge sind. Daraufhin stellte der folgende Sachverhalt vor: Unternehmer U schloss in einem Autohaus einen Leasingvertrag für Neuwagen ab. Der Leasinggeber wurde dabei vom Händler des Autohauses vertreten, der auch den Leasingvertrag vermittelte. Nach der Übergabe des Neuwagens an den Unternehmer ereignete sich ein Unfall mit einem Dritten (S). Das Fahrzeug des Unternehmers kollidierte mit dem von S, wobei die Schuldfrage nicht geklärt werden kann. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, und der Gesamtschaden beläuft sich auf 20.000 €. Eine Reparatur ist möglich, würde jedoch drei bis vier Wochen in Anspruch nehmen. Nun fragte der Prüfer, welche Auswirkungen dies auf den Leasingvertrag hat. Das Wort hatte nun der erste Prüfling. Dieser schaute einige Zeit nach und kam dann darauf, dass es sich um einen Vertrag mit mietvertraglichem Charakter handelt. Nach einigem hin und her kam dann die Anspruchsgrundlage nach § 535 I 2 BGB ins Gespräch. Daraufhin wurde gefragt, ob der Mietzins des Leasing Vertrags weiterhin bezahlt werden muss, da ja nach § 275 BGB Unmöglichkeit eingetreten sein könnte. Die Unmöglichkeit nach § 275 BGB wurde sowie bejaht. Das Wort wurde nun an einen weiteren Kandidaten Gericht. Dieser beschäftigte sich mit den mietrechtlichen Normen der §§ 535 ff BGB. Der Prüfer stellte ab und an eine Zwischenfrage, die der Kandidat beantworten konnte. Anschließend wollte der Prüfer auf die Befreiung von Gegenleistungspflichten hinaus und fragte, wo eine solche zu finden sei. Eine Kandidatin suchte nach der konkreten Norm und nannte zwischendurch eine falsche, was dem Prüfer ihr dann auch rückmeldete. Die Frage wurde daraufhin an eine andere Kandidatin weitergegeben. Sie antwortete mit dem § 326 BGB. Dies wollte der Prüfer hören. Später hakte der Prüfer nach, ob es wirklich sein kann, dass der Mietzins wegfällt, woraufhin eine Kandidatin sagte, dass es sich bei dem Leasingvertrag um einen gemischten Vertrag mit mietrechtlichem Charakter handelt. Deshalb kann hier gegebenenfalls vom Mietrecht abgewichen werden. Daraufhin nickte der Prüfer und stellte noch eine Anschlussfrage zur Gefahrtragung. Hierbei wollte er auf die §§ 446, 447 BGB hinaus. Im Folgenden ergänzte der Prüfer den Sachverhalt. Er fragte wie der Leasinggeber den Schaden geltend machen könnte. Hierbei zielte er auf die Haftpflichtversicherung ab. Dies konnte ein Kandidat beantworten und nannte das PflVG und auf die Frage in welchem Gesetz noch zu suchen ist, das VVG. Im Anschluss wurde noch § 7 StVG genannt und recht kleinteilig die Voraussetzungen herausgearbeitet. Auch auf §§ 17, 18 StVG wurde eingegangen. Ergänzend zum Fall fragte der Prüfer uns, welche Arten von Leasingverträgen wir kennen würden. Hierauf fiel keinem der Kandidaten eine Antwort ein. Der Prüfer nannte deshalb selber den Finanzierungsleasingvertrag. Auch auf die Frage zu einem anderen Leasingvertragsmodell konnten wir keine Antwort geben, sodass auch hier der Prüfer den Kilometerleasingvertrag selber nannte. Dann war die Prüfung auch schon zu Ende.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Juni 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.