Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Zunächst trug die Prüferin mir einen Sachverhalt vor. Zu meiner Erleichterung handelte es sich um den klassischen Tankstellen Fall, der Abgrenzung von Diebstahl und Betrug zum Gegenstand hat.
SV: Der A ist knapp bei Kasse möchte aber dennoch mobil bleiben. Er fährt mit seinem Auto zur Tankstelle des Pächters P und hat die Absicht dort zu Tanken und ohne zu bezahlen wieder weg zu fahren. Diesen Plan setzt er auch in die Tat um. Als der A tankt ist der P so sehr in die Lektüre seiner Zeitung vertieft, dass er gar nicht mitbekommt, dass der A tankt und hinterher wieder wegfährt.
Lösung: Zunächst ist ein einfacher Diebstahl -§ 242- abzuprüfen. Bei der Fremdheit ist anzusprechen, dass der P bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung wohl zumindest konkludent einen Eigentumsvorbehalt an dem Benzin erklärt hat, weshalb die Sache für den A weiterhin fremd ist.
Bei der Wegnahme allerdings scheitert man dann daran, dass es sich um eine Selbstbedienungstankstelle handelt, und der Gewahrsam an dem Benzin von P freiwillig aufgegeben wird.
Im Folgenden prüft man dann den Betrug -§263- und bekommt hier bei der Irrtumserregung Probleme, da der P ja gar nicht gemerkt hat, dass der A tankt. Im Ergebnis ist eine Vollendungstat abzulehnen, ein versuchter Betrug -§§263,22,23- liegt bei dieser Sachverhaltskonstellation allerdings vor.
Im Anschluss an den Fall stellte mir die Prüferin noch ein paar prozessuale Fragen: Sie wollte wissen, welche typische Maßnahme die Ermittlungsbehörden durchführen können, wenn sie feststellen wollen, ob sich die Beute eines Diebstahls in der Wohnung eines Beschuldigten befindet. Richtig ist hier die Durchsuchung bei dem Beschuldigten (§102 StPO). Daraufhin fragte sie, welche Verdachtsform hierfür notwendig ist (Anfangsverdacht reicht!). Als ich das erläutert hatte, fragte sie mich, welche weiteren Verdachtsformen ich kenne. Nachdem ich ihr den dringenden Tatverdacht und den hinreichenden Tatverdacht erläutert hatte, war die Prüfungszeit abgelaufen.
Meine Prüfung wurde mit 9 Punkten bewertet. In Anbetracht der Tatsache, dass ich im schriftlichen Teil mit 2 Punkten durchgefallen war, war ich bei diesem Ergebnis überglücklich.
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