Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland im März 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung iim Saarland im März 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,00
Aktenvortrag 7,00
Zivilrecht 8,00
Strafrecht 7,00
Öffentliches Recht 11,00
Endpunkte 8,25
Endnote 6,76

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest 

Prüfungsthemen: Strafrecht, Strafprozessrecht

Paragraphen: §263 StGB, §73 StGB, §74 StGB, §374 StPO, §250 StPO

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge, ein lässt Meldungen, zu verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer knüpfte zunächst mit Fragen an den vorangegangenen strafrechtlichen Aktenvortrag an. Die Straftatbestände ließ er hierbei eher unbeachtet, wohl auch da er in dem später ausgeteilten Fall andere Delikte prüfen wollte. Dafür ging er auf die im Aktenvortrag aufgeworfenen strafprozessualen Problemstellungen ein. Gegenstand dieses ersten Teils waren einzelne, nicht wirklich zusammenhängende Fragen. Meistens ging es hierbei darum, zu zeigen, dass man gewisse Probleme oder Normen kennt und seine Ausführungen mit Nennung der betreffenden Norm zu belegen.

Zu den hierbei genannten Themen zählten der Grundsatz der mündlichen Vernehmung (§ 250 StPO), die Möglichkeit der Protokollverlesung ( § 251 StPO), Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52 ff. StPO) sowie Möglichkeiten auf Zeugen einzuwirken, die nicht erscheinen oder entgegen ihren Pflichten (Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Erzwingungshaft, § 70 StPO).

Dann teilte der Prüfer einen Fall aus, bei dem der Geschäftsführer einer GmbH ein ursprünglich dieser gehörendes Fahrzeug, das zwischenzeitlich sicherungsübereignet wurde, an einen Bekannten weitergab. Dieser verkaufte den Wagen dann an einen gutgläubigen Käufer. Nach einiger Zeit folgten im Fall dann Ermittlungen bezüglich des Wagens und eine Sicherstellung des Fahrzeugs, welches dem Käufer dadurch nicht zur Verfügung stand.

Wir entschieden uns, als Delikt den Betrug gem. § 263 StGB zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung prüften wir die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen, wobei ein Schwerpunkt auf dem Vermögensschaden lag. Der Käufer war nämlich (gutgläubig) Eigentümer geworden, womit ein Schaden grundsätzlich auszuscheiden schien. Anschließend wurde diskutiert, ob im vorliegenden Fall eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliegen könnte. Nach längerer Diskussion bejahten wir dies und schritten in der Prüfung voran.

Da die Zeit dann schon weit fortgeschritten war, wurden nur kurz fragen dazu angerissen, wie der

Käufer das gegen den Geschäftsführer zu führende Strafverfahren nutzen könnte, um seine Interessen zu verfolgen. Wir kamen sodann auf die Möglichkeit der Nebenklage (§ 395 StPO), Privatklage (§ 374 StPO) und das Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO).

Da die Zeit dann schon überschritten war endete die Prüfung unvermittelt und ohne abschließende Beurteilung zur Frage, wie der Käufer das gegen den Geschäftsführer zu führende Strafverfahren nutzen kann.

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