Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 4 |
Vorpunkte | 6,9 | 6,3 | 6,5 |
Zivilrecht | 9 | 7 | 10 |
Strafrecht | 7 | 5 | 9 |
Öffentliches Recht | 5 | 6 | 8 |
Endpunkte | 7,25 | – | – |
Endnote | 7,25 | 6,05 | 6,8 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht
Paragraphen: §49 LVwVfG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner , verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn griff der Prüfer das zuvor in der Strafrechtsprüfung verfolgte Thema der nachträglichen Sicherheitsverwahrung auf.
Dabei wollte er insbesondere wissen, wie die Polizei nach der Entlassung von Walter H. damals vorgegangen ist. Er wollte hier auf die verdeckte Observation hinaus, die damals noch nicht im SPolG geregelt war und sich jetzt in § 28 SPolG findet. Damals musste es noch über § 8 SPolG gelöst werden.
Danach gingen wir auf folgenden Fall ein:
Ein Rundwanderweg rund um den Bostalsee steht im Eigentum des Landkreis St. Wendel, welcher auch für die Unterhaltung des Weges zuständig ist. Die Bewohner der neu errichteten Ferienwohnparks fühlen sich durch Wanderungen zu später Stunde gesört, sodass der Weg von 22-6 Uhr gesperrt werden soll. Bei der Einweihungsfeier der Ferienwohnparks unterzeichnet der Landrat handschriftlich den diesbezüglichen Vertrag. Kreistagsmitglied X beschwert sich über den Alleingang des Landrats.
Hier wollte der Prüfer die Zuständigkeit geklärt wissen. Dafür gingen wir zuerst auf die Einordnung des Rundwegs als öffentliche Straße nach § 3 I Nr. 4 SStrG. Hier ging er auch noch darauf ein, dass eine Widmung, also ein VA vorliegt und wie dieser zu ändern wäre. Wir meinten §§ 48, 49 VwVfG, aber hier war er nicht wirklich zufrieden. Es blieb aber offen.
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 178 KSVG. Hier wollte er auf die Definition der Auftragsangelegenheit hinaus und die Bestimmung, was unter der laufenden Verwaltung genau zu verstehen ist. Danach war der Landrat nicht zuständig.
Anschließend gingen wir noch darauf ein, wie X es schafft die Angelegenheit zum TOP zu machen. Im
Wege der Klage, hier gingen wir auf die Rechtswegeröffnung, die statthafte Klageart (Leistungsklage) und die Klagebefugnis ein. Es fehlt hier aber an einer wehrfähigen Innenrechtsposition.
Abschließend gingen wir noch auf die Form des Vertrages ein und die Folgen des fehlenden Dienstsiegels, wie es § 181 KSVG vorschreibt.