Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland im September 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im September 2018. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,57
Zivilrecht 7
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 6,83
Endnote 6,83

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Strafprozessrecht, allgemeines Strafrecht

Paragraphen: §242 StGB, §252 StGB, §12 StGB, §252 StPO, §254 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Es wurden zunächst der Instanzenzug abgeklappert.
Gegen welche Urteile ist Berufung oder Revision statthaft. Kann man auch direkt Revision einlegen?
Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
Wie sind die Spruchkörper besetzt? Hat das was mit dem zu erwartenden Strafmaß zu tun?
Welche Mehrheit ist in der großen Strafkammer zur Entscheidungsfindung nötig?
2/3 Mehrheit, d.h. es muss auch immer ein Schöffe neben den drei Berufsrichtern überzeugt werden. Faktisch müssen 4 der 5 Richter einig sein.
Was gibt es neben Berufung und Revision noch? Beschwerde…
Was ist der Unterschied?
Es wurde dann über den Devolutiveffekt und den Suspensiveffekt gesprochen.
Zu welchem Grad muss ein Richter von der Tätereigenschaft überzeugt sein?
Soweit, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen können.
Es wurde noch ein Fall ausgeteilt:
A und B verabredeten sich gemeinsam zu einem Diebstahl. Der A ist in dem Lager eines Elektrohandels beschäftigt und verblieb nach Ladenschluss dort, um den B in das Lager zu lassen.
Als sie auf frischer Tat von dem Nachtwächter bemerkt wurden liefen sie davon. B dachte der Nachwächter sei ihm auf den Fersen und stach mit einem Messer zu, traf aber den ebenfalls flüchtenden A.
Er stieg in ein Polizeiauto und raste in eine eingerichtete Sperre und wurde gefasst. Es wurden im Auto Geräte und ein blutiges Messer gefunden. Als B über den Funk hörte, dass der A verletzt sei sagte er „Scheiße, ich dachte es sei der Nachtwächter”.
Auf der Wache angekommen ist er geständig, wurde jedoch nicht belehrt, bei einer späteren richterlichen Vernehmung verweigert er die Aussage.
Hinreichender Tatverdacht bzgl. B?
Sodann wurden die einzelnen Delikte diskutiert und über das Beweisverwertungsverbot gesprochen.
Der Prüfer fragte noch, weshalb man eine richterliche Vernehmung ansetzen müsse.