Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 |
Vorpunkte | 11,75 | 11,9 | 13, 58 |
Aktenvortrag | 4 | 4 | 4 |
Zivilrecht | 15 | 16 | 16 |
Strafrecht | 14 | 16 | 12 |
Öffentliches Recht | 17 | 17 | 17 |
Endpunkte | 15,33 | 16,33 | 15 |
Endnote | 12,8 | 13,31 | 14 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Das Zugunglück von Bad-Aibling, Verfassungsmäßigkeit von Zuständigkeitsregelungen, Diebstahlsversuch, Urkundenunterdrückung, Verwahrungsbruch, psychische Beihilfe, Diebstahl von Pfandflaschen
Paragraphen: §222 StGB, §242 StGB, §274 StGB, §133 StGB, §24 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer eröffnete die Prüfung mit der Frage, welche Verurteilung in Strafsachen in den letzten Tagen durch die Presse gegangen sei. Er zielte damit auf das Urteil zum Zugunglück in Bad Aiblingen ab, bei dem der Täter wegen fahrlässiger Tötung, § 222, zu dreieinhalb von fünf möglichen Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Nach einer kurzen Zusammenfassung durch einen der Prüflinge teilte er hierzu eine n-tv Nachrichtenmeldung aus, wonach das Gericht bei dem Prozess eine von der DB eingesetzte, womöglich veraltete Technik für das Urteil als unbeachtlich einstufte. Daraufhin befragte er die Prüflinge, ob sie mit dieser Aussage konform gingen und in welchem Sinne diese gemeint sei.
Der Prüfer wandelte den Fall daraufhin schrittweise ab und erfragte jeweils bei den Prüflingen, ob sich dadurch deren Beurteilung des Falls änderte, insbesondere im Hinblick auf Anknüpfungspunkte für einen Fahrlässigkeits-vorwurf (wobei der Prüfer auf eine mögliche Pflicht des Fahrdienstleiters zur Dienstverweigerung unter Anzeige der Untauglichkeit der veralteten Technik hinaus wollte). Nach diesem (teils etwas verwirrenden) Einstieg diktierte der Prüfer den ersten von zwei zu behandelnden Fällen, wonach einer der anwesenden Prüflinge nach Ablegung der Prüfung aufgrund einer Körperverletzung Gegenstand einer Akte der Staatsanwaltschaft wurde und diese zu stehlen beabsichtigte. Dafür würde ihm der Prüfer nach Bestärkung in diesem Vorhaben eine 2,5m hohe Leiter zur Verfügung stellen, deren zweiten Teil (der zur Erreichung des 5m hoch gelegenen Fensters der Staatsanwaltschaft nötig wäre) allerdings erst am zweiten Tag – während der Haupttäter schon am ersten Abend (erfolglos) zur Tatbegehung schritt.
Diesen Fall sollten die Prüflinge im Hinblick auf §§ 242 I, II, § 22; §§ 274 I, II, § 22 beim Haupttäter beurteilen, wobei Schwerpunkte auf der Zueignungsabsicht ((+) bei bloßer Erlangung zur Vernichtung/ Unterdrückung?), dem unmittelbaren Ansetzen sowie dem Rücktritt (fehlgeschlagen?) lagen. Bei letzterem wandelte der Prüfer den Fall erneut öfters ab („Unterstellen wir einmal…“), was stellenweise zu Verwirrung unter den Prüflingen führte – die der Prüfer allerdings unmittelbar aufzuklären suchte. Im zweiten Abschnitt des Falls war die hypothetische Strafbarkeit des Prüfers zu untersuchen, bei der sich mehrere Fragen zur Beihilfe, § 27, stellten (Beihilfevorsatz trotz vollständiger „Lieferung“ erst am Folgetag? psychische Beihilfe? psychische Beihilfe als „Auffangtatbestand“ bei physischer Beihilfe?).
Nachdem dieser Fall erschöpfend behandelt worden war, gab der Prüfer einen zweiten Fall vor, in dem eine Putzfrau während eines Hotelaufenthalts mehrere Pfandflaschen eines Gastes entwendete und diese gegen Auszahlung des Pfandes bei einem Getränkehändler zurückgab. Angesichts des bestehenden Zeitmangels konnten bezüglich dieses Falles nur noch eher allgemeine Fragen zur Zueignungsabsicht nach § 242 gestellt werden (Sachsubstanz? Pfandauszahlung als funktioneller Sachwert?).
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