Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
2 |
3 |
4 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
10,03 |
10,22 |
9,81 |
9,96 |
Gesamtnote 1. Examen |
1 |
1 |
1 |
1 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fäll
Prüfungsthemen: AGB-Kontrolle, Unterlassungsansprüche, Zahlungsdiensterahmenvertrag, Handelsrecht
Paragraphen: §305 BGB, §675c BGB, §1 UKlaG, §307 BGB, §310 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer blieb sich treu und prüfte auch in dieser Prüfung Schuldrecht anhand eines halbwegs aktuellen BGH-Urteils gewürzt mit ein bisschen Handelsrecht. Dem Fall lag folgendes Urteil zugrunde: BGH XI ZR 26/ 20, vom 27. April 2021. Als wir nach der Prüfung im Öffentlichen Recht wieder in den Saal kamen, lag schon eine „Banken-Klausel“ ausgedruckt auf jedem Platz bereit. Nachdem wir den AGB-Text gelesen hatten, musste ein Kandidat zunächst den Inhalt der Klausel zusammenfassen. Grob geht es darum, dass die Banken (bisher) Klauseln verwendeten, mit denen der gesamte Vertrag ohne Zustimmung der Kunden geändert werden kann, wie etwa geänderte Datenerhebungen oder auch Entgelterhöhungen. Die Kunden haben lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht. Hier wollte der Prüfer direkt auf die Zustimmungsfiktion in der Klausel hinaus, also darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn die Kunden nicht ausdrücklich widersprechen und kündigen. Er konstruierte dann den zugehörigen Fall: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagt auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gegen die Bank. Der Prüfer fragte, welche Unterlassungsansprüche im BGB wir kennen (§ 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1, die Besitzschutzansprüche und § 12 BGB), die uns jedoch zunächst nicht weiterhalfen. Ein Kandidat kam dann ziemlich schnell auf den § 1 UKlaG, was den Prüfer sichtlich freute. Wir prüften dann die uns unbekannte Norm als Anspruchsgrundlage durch. Zunächst kamen wir jedoch auf die Rechtsform des Bundesverbands zu sprechen (e.V.) und im Zuge dessen machten wir den ersten Ausflug ins HGB und sollten die verschiedenen Personen- und Kapitalgesellschaften nennen. Bezüglich der Zustimmungsfiktion diskutierten wir zunächst losgelöst vom Fall das Grundkonzept von Angebot und Annahme, sowie die rechtliche Bedeutung des Schweigens und Ausnahmen vom Grundsatz des Schweigens als rechtliches Nullum. Hier mussten wir wieder ins Handelsrecht abbiegen (KBS, § 362 HGB). Letztlich lief die Prüfung dann natürlich auf eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB hinaus. Hier wollte er vor allem viel zum Prüfungsmaßstab nach § 307 Abs. 3 BGB hören. Wir prüften dann die Angemessenheit der Klausel anhand von § 307 Abs. 2 BGB und mussten jeweils Argumente für und gegen die Angemessenheit sammeln. Letztlich verneinten wir die Angemessenheit der Klausel in Übereinstimmung mit dem BGH. Ich musste dann noch die Rechtsfolge des § 306 BGB erläutern. Zum Abschluss wollte der Prüfer dann noch wissen, ob er jetzt die ohne seine Zustimmung erhöhten Entgelte für die Kontonutzung zurückfordern könne für die letzten sieben Jahre. Wir verwiesen auf den § 812 I 1 Alt. 1 BGB und die Regelverjährung der §§ 195, 199, sodass nur eine Rückforderung für die letzten drei Jahre möglich ist.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Dezember 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.