Prüfungsgespräch:
Der Prüfer bildete folgenden Fall: Der A setzt gibt seinem Patenkind eine not. beurkundete postmortale Vollmacht, die sie zur Übertragung von Eigentum bevollmächtigt. Das Patenkind ist selbst keine Erbin. A hat keine weiteren Erben. Nach seinem Tod wird das Saarland als Fiskus Erbe. Noch bevor dies dem Patenkind bekannt wird, überträgt sie sich das Grundstück sowie Bankguthaben und Fondsanteile. Welche Rechte hat das Saarland? Wir gingen auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB ein. Es kam zu dem Problem, ob hier ein Schuldverhältnis zwischen A und seinem Patenkind besteht. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass ein Auftrag besteht. Das Saarland als Erbin könnte hiergegen möglicherweise vorgehen. Wir sprachen die Sittenwidrigkeit an. Wir kamen zunächst zu der Frage, ob Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unwirksam sein können (in Fällen der Fehleridentität). Zudem fragte er uns, ob nichtige Geschäfte angefochten werden können (Kippsche Lehre von der Doppelnichtigkeit). Wir kamen auf § 823 II BGB zu sprechen und er fragte welchen Straftatbestand das Patenkind erfüllt haben könnte. Bezüglich den sog. Heimfällen gab es ein Gesetz (saarländisches Heimgesetz). Dies wusste keiner der Kandidaten. Er fragte, ob dieses auch auf Patenkinder anwendbar ist. Vom Tatbestand ist das Patenkind nicht erfasst. Daher fragten wir, ob eine Analogie möglich ist. Zuletzt ging es noch darum, ob das Patenkind diesem Anspruch einen Anspruch gegen das Finanzamt entgegenhalten kann. Hier war das Problem der rechtswegfremden Forderung anzusprechen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Februar 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.