Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom Juli 2023

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

4,54

Endnote

6,14

Zur Sache:

Prüfungsthemen: ZPO; Rechtsmittel; BVerfG; VerfGHG

Paragraphen: §19 ZPO, §100 GG, §93 GG, §20 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer war bei uns nicht protokollfest. Es kam kein Fall dran und auch keine Themen zu aktueller Rechtsprechung. Es fing damit an, dass sich der Prüfer von der Zivilrechtsprüfung hat „inspirieren“ lassen. Er ist mit der Frage eingestiegen warum es denn den besonderen Gerichtsstand für Behörden aus § 19 ZPO gibt. Daraufhin folgte die Frage, was eine Behörde denn überhaupt sei. Gefragt wurde ebenfalls, was der Unterschied zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft sei. Anschließend hat er noch zwei oder drei Fragen in Verbindung mit der vorangegangen Zivilrechtsprüfung gestellt, an die ich mich aber leider nicht mehr erinnern kann (angeknüpft hat er jeweils an die ZPO und an das GVG). Dann hat er gefragt, welche Rechtsbehelfe es denn gebe, um eine Norm zu überprüfen (ihre Verfassungsgemäßheit). Hier waren die konkrete, die abstrakte Normenkontrolle anzusprechen, sowie die Verfassungsbeschwerde. Vor dem BVerfG wollte er noch wissen welche weiteren Rechtsbehelfe es noch gibt. Hier war die Wahlprüfungsbeschwerde zu erwähnen, die es inzident ermöglicht ein Gesetz zu überprüfen. Wir sind noch auf den Unterschied zwischen der Verfassungsbeschwerde vor dem LandesVerfGH und dem BVerfG eingegangen. Der Prüfer hat noch gefragt, welche Rechtsmittel es gibt und was ein Rechtsmittel sei. Hier war wichtig zu definieren, was ein Rechtsmittel überhaupt ist (= Rechtsbehelf, das Suspensiv- und Devolutiveffekt hat). Diese zwei Begriffe wollte er noch ausführlich geschildert und erklärt bekommen. In diesem Rahmen wurde ich noch gefragt, ob eine Beschwerde beim BVerfG Suspensiv- oder Devolutiveffekt hat und ob es sich um ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf handelt. Anschließend wollte er noch auf den § 61 VerfGHG hinaus (bitte anschauen). Er hat zwischendurch auch sehr viele Anspielungen auf das Steuerrecht gemacht. Damit konnten wir aber alle nicht wirklich viel anfangen. Dadurch kam die Prüfung ab und zu ins Stocken aber nicht weiter schlimm. Der Prüfer ist ein Prüfer, der nicht zwingend die perfekte Antwort erwartet, sondern sich auch sehr darüber „freut“, wenn man seinen Gedankengang mitteilt und sich am Gesetz entlang durcharbeitet. Die Benotung vom Prüfer war sehr fair und durchaus wohlwollend. Wer diesen Prüfer hat, braucht definitiv keine Angst zu haben und sich auch durch seine teilweise schwammigen Fragen nicht irritieren lassen. Viel Erfolg!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Juli 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.